Norm
ArbVG §95Rechtssatz
Auch wenn über die Richtlinien für die Vergabe von Werkswohnungen der Abschluß einer eigenen Betriebsvereinbarung zulässig ist (§ 97 Abs 1 Z 7 ArbVG), ändert dies nichts daran, daß Werkswohnungen nach wie vor im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung vergeben werden können.Auch wenn über die Richtlinien für die Vergabe von Werkswohnungen der Abschluß einer eigenen Betriebsvereinbarung zulässig ist (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 7, ArbVG), ändert dies nichts daran, daß Werkswohnungen nach wie vor im Rahmen einer Wohlfahrtseinrichtung vergeben werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051141Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_014OBA00005_8700000_006