RS OGH 2025/5/26 14ObA5/87; 9ObA77/95; 8ObA14/25d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1987
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §863 GV
ArbVG §95
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ArbVG § 95 heute
  2. ArbVG § 95 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Die einseitige und freiwillige Einführung einer "Darlehensaktion" für Dienstnehmer, gewidmet der Schaffung von Wohnraum oder der Wohnraumverbesserung, die auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist und bei der dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde, ist eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG.Die einseitige und freiwillige Einführung einer "Darlehensaktion" für Dienstnehmer, gewidmet der Schaffung von Wohnraum oder der Wohnraumverbesserung, die auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist und bei der dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde, ist eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Paragraph 95, ArbVG.

Entscheidungstexte

  • RS0018053">14 ObA 5/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 5/87
    Veröff: RdW 1987,236 = ZAS 1988,172 (Stöhr - Kohlmaier) = WBl 1987,217 = Arb 10609 = DRdA 1989,201 (Ch Klein)
  • RS0018053">9 ObA 77/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 ObA 77/95
    Auch; nur: Die auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist und bei der dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde, ist eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG. (T1)
  • RS0018053">8 ObA 14/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2025 8 ObA 14/25d
    nur T1: Das Recht des Betriebsrats zur Anfechtung der Auflösung einer Wohlfahrtseinrichtung nach § 95 Abs 3 ArbVG setzt voraus, dass die Wohlfahrtseinrichtung „betriebs- oder unternehmenseigen“ ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018053

Im RIS seit

24.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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