Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Die einseitige und freiwillige Einführung einer "Darlehensaktion" für Dienstnehmer, gewidmet der Schaffung von Wohnraum oder der Wohnraumverbesserung, die auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist und bei der dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde, ist eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des § 95 ArbVG.Die einseitige und freiwillige Einführung einer "Darlehensaktion" für Dienstnehmer, gewidmet der Schaffung von Wohnraum oder der Wohnraumverbesserung, die auf Dauer angelegt ist, ein Mindestmaß an Institutionalisierung und Organisation aufweist und bei der dem Betriebsrat ein maßgebliches Mitwirkungsrecht eingeräumt wurde, ist eine betriebliche Wohlfahrtseinrichtung im Sinne des Paragraph 95, ArbVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018053Im RIS seit
24.02.1987Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025