RS OGH 2014/8/25 14ObA20/87, 9ObA83/89, 9ObA139/05i, 8ObA35/13z, 8ObA17/14d

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Rechtssatz

Die §§ 9 und 10 ArbVG setzen eine mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit eines Arbeitgebers voraus; diese ist dann nicht gegeben, wenn nur ein Bereich des (teilbaren) Betriebes einem KollV unterliegt, für anderen Bereiche hingegen keine KollV bestehen.Die Paragraphen 9 und 10 ArbVG setzen eine mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit eines Arbeitgebers voraus; diese ist dann nicht gegeben, wenn nur ein Bereich des (teilbaren) Betriebes einem KollV unterliegt, für anderen Bereiche hingegen keine KollV bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050897

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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