RS OGH 1987/2/24 14ObA7/87

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Norm

ArbVG §115

Rechtssatz

Das Betriebsratsmandat ist eng mit dem durch die Betriebsratsfunktion allerdings geänderten Arbeitsvertrag verknüpft. Das Mandat ist zwar gemäß § 115 Abs 1 ArbVG neben den Berufspflichten auszuüben, doch ist dieser Grundsatz sehr starken Durchbrechungen unterworfen und es ist sichergestellt, daß die Entlohnung des Betriebsratsmitglieds, das ungeachtet seiner Stellung als Organ der Belegschaft Arbeitnehmer bleibt, wegen seiner Mandatausübung nicht geschmälert werden darf.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 7/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 7/87
    Veröff: SZ 60/32 = WBl 1987,165 = ZAS 1988,175 (Kerschner) = RdW 1987,236 = Arb 10610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051203

Dokumentnummer

JJR_19870224_OGH0002_014OBA00007_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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