Norm
MRG §37 Abs4Rechtssatz
Voraussetzung für eine Stattgebung des Zurückforderungsanspruches des Mieters gemäß § 37 Abs 4 MRG ist die vorherige Klarstellung, daß diesem Anspruch keine hindernden Umstände, wie zB Gegenforderungen, Verjährungseinrede uä, entgegenstehen.Voraussetzung für eine Stattgebung des Zurückforderungsanspruches des Mieters gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG ist die vorherige Klarstellung, daß diesem Anspruch keine hindernden Umstände, wie zB Gegenforderungen, Verjährungseinrede uä, entgegenstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070654Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2017