RS OGH 2015/12/15 1Ob697/86; 2Ob652/87 (2Ob653/87); 8Ob601/89; 1Ob2266/96h; 3Ob2292/96x; 5Ob117/99p;

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Norm

ABGB §91 F
ABGB §863 Abs1 A
ABGB §863 Abs1 M
  1. ABGB § 91 heute
  2. ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Das Einvernehmen im Sinne des § 91 ABGB kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach § 863 Abs 1 ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache.Das Einvernehmen im Sinne des Paragraph 91, ABGB kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach Paragraph 863, Absatz eins, ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009485

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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