Norm
ABGB §91 FRechtssatz
Das Einvernehmen im Sinne des § 91 ABGB kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach § 863 Abs 1 ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache.Das Einvernehmen im Sinne des Paragraph 91, ABGB kann ausdrücklich oder schlüssig hergestellt werden. Eine zwischen den Ehegatten durch längere Zeit unwidersprochen befolgte Übung kann ähnlich wie nach Paragraph 863, Absatz eins, ABGB die gleiche Wirkung äußern wie eine ausdrückliche Gestaltungsabsprache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009485Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023