Norm
ABGB §1318Rechtssatz
In die Beurteilung der Gefährlichkeit ist auch die Höhe des zu gewärtigenden Schadens miteinzubeziehen. Deshalb muß eine vom Mieter in die Wohnung eingebrachte Ölheizungsanlage gewartet werden. Hat der Wohnungsinhaber die bei einer sieben Jahre alten Heizungsanlage objektiv erforderliche laufende Wartung unterlassen, kann der den Beweis, daß auch eine solche Maßnahme den Schaden (durch Ölaustritt) nicht verhindern hätte können, nicht antreten und hat daher für den eingetretenen Schaden zu haften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029622Dokumentnummer
JJR_19870304_OGH0002_0010OB00557_8700000_001