RS OGH 1987/3/4 1Ob557/87, 7Ob609/88

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Norm

ABGB §1318

Rechtssatz

In die Beurteilung der Gefährlichkeit ist auch die Höhe des zu gewärtigenden Schadens miteinzubeziehen. Deshalb muß eine vom Mieter in die Wohnung eingebrachte Ölheizungsanlage gewartet werden. Hat der Wohnungsinhaber die bei einer sieben Jahre alten Heizungsanlage objektiv erforderliche laufende Wartung unterlassen, kann der den Beweis, daß auch eine solche Maßnahme den Schaden (durch Ölaustritt) nicht verhindern hätte können, nicht antreten und hat daher für den eingetretenen Schaden zu haften.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 557/87
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 557/87
    Veröff: WoBl 1988,89 = SZ 60/38 = MietSlg 39/15
  • 7 Ob 609/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 609/88
    nur: In die Beurteilung der Gefährlichkeit ist auch die Höhe des zu gewärtigenden Schadens miteinzubeziehen. (T1) Veröff: JBl 1989,40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029622

Dokumentnummer

JJR_19870304_OGH0002_0010OB00557_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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