RS OGH 2000/9/20 1Ob714/86, 9Ob192/00a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1987
beobachten
merken

Norm

EheG §83 Abs1
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Sind beide Teile einer kinderlosen Ehe berufstätig, so hängt der Vergleich des Umfanges des Beitrages jedes einzelnen von der Intensität des Arbeitseinsatzes und Kapitaleinsatzes ab, der kausal zum Erwerb der zur Verteilung stehenden Sachen führte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057962

Dokumentnummer

JJR_19870304_OGH0002_0010OB00714_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten