RS OGH 1987/3/4 1Ob697/86, 8Ob655/88, 6Ob584/93, 7Ob89/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1987
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Norm

ABGB §91 F
ABGB §94
ABGB §1042 D

Rechtssatz

Eine Verletzung vermögensrechtlicher partnerschaftlicher Vereinbarung von Ehegatten kann klagbare Erfüllungs-, Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche auslösen, letztere dann, wenn ein Ehegatte zufolge der Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den anderen mehr geleistet hat, als seinem auf Grund der partnerschaftlichen Vereinbarung zu leistenden Beitrag entspricht. Ein Verwendungsanspruch gemäß § 1042 ABGB ist gerechtfertigt, wenn ein Partner an Haushaltsaufwendungen mehr geleistet hat, als seinem Beitrag während funktionierender Ehe entspricht. Dabei sind Aufwendungen eines Gatten aber nur zu berücksichtigen, wenn sie dem Zuschnitt der Haushaltsführung während funktionierender Ehe entsprachen. Nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen, die während funktionierender Ehe beider Ehegatten zugute kamen, in der Krise aber lediglich einem von ihnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 697/86
    Entscheidungstext OGH 04.03.1987 1 Ob 697/86
    Veröff: SZ 60/34 = JBl 1987,62
  • 8 Ob 655/88
    Entscheidungstext OGH 27.10.1988 8 Ob 655/88
    Vgl; Beisatz: Hier: Der schlüssigen Vereinbarung von Ehegatten, auch die unversorgten Kinder der Frau aus früherer Ehe in der Ehewohnung kostenlos aufzunehmen, wurde durch Ehebruch der Frau und dem Aufrechterhalten des Kontaktes zum Ehebrecher die Geschäftsgrundlage entzogen - Ersatz der Kosten der Wohnung auch für die Kinder im Ausmaß nach Köpfen. (T1)
  • 6 Ob 584/93
    Entscheidungstext OGH 27.10.1993 6 Ob 584/93
    nur: Eine Verletzung vermögensrechtlicher partnerschaftlicher Vereinbarung von Ehegatten kann klagbare Erfüllungsansprüche, Schadenersatzansprüche und Bereicherungsansprüche auslösen. (T2)
  • 7 Ob 89/05x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2005 7 Ob 89/05x
    nur: Eine Verletzung vermögensrechtlicher partnerschaftlicher Vereinbarung von Ehegatten kann klagbare Erfüllungs-, Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche auslösen, letztere dann, wenn ein Ehegatte zufolge der Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch den anderen mehr geleistet hat, als seinem auf Grund der partnerschaftlichen Vereinbarung zu leistenden Beitrag entspricht. (T3); Beisatz: Eine Vereinbarung, in der die Verpflichtung zu ehelicher Treue mit einer vermögensrechtlichen Vereinbarung verknüpft ist, wobei die Rechtsfolgen des Entfalles der vermögensrechtlichen Leistungspflicht an die Treuepflicht gebunden bzw nach erfolgter Leistung (jedenfalls unter dem Titel der Bereicherung) auch wiederum rückforderbar ist, ist zulässig. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009460

Dokumentnummer

JJR_19870304_OGH0002_0010OB00697_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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