Rechtssatz
Die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form müssen in jedem Einzelfall nach dem Zweck der Norm geprüft werden (hier: einer ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 11 Abs 2 Sbg JagdG) getroffenen und der Behörde nicht angezeigten Vereinbarung betreffend die Errichtung einer Jagdgesellschaft können daher keine Rechtswirkungen zukommen).Die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form müssen in jedem Einzelfall nach dem Zweck der Norm geprüft werden (hier: einer ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Paragraph 11, Absatz 2, Sbg JagdG) getroffenen und der Behörde nicht angezeigten Vereinbarung betreffend die Errichtung einer Jagdgesellschaft können daher keine Rechtswirkungen zukommen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017203Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2010