RS OGH 1987/3/5 7Ob621/86, 4Ob518/96, 10Ob6/04m, 4Ob32/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1987
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Norm

ABGB §883

Rechtssatz

Die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form müssen in jedem Einzelfall nach dem Zweck der Norm geprüft werden (hier: einer ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 11 Abs 2 Sbg JagdG) getroffenen und der Behörde nicht angezeigten Vereinbarung betreffend die Errichtung einer Jagdgesellschaft können daher keine Rechtswirkungen zukommen).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 621/86
    Entscheidungstext OGH 05.03.1987 7 Ob 621/86
    Veröff: SZ 60/40 = JBl 1987,784
  • 4 Ob 518/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
    Auch; nur: Die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form müssen in jedem Einzelfall nach dem Zweck der Norm geprüft werden. (T1) Beisatz: Bei Beantwortung der Frage, ob der Formmangel durch Erfüllung geheilt oder nur die Rückforderung ausgeschlossen ist, ist auf den Formzweck abzustellen. (Hier: Bürgschaftserklärung). (T2) Veröff: SZ 69/40
  • 10 Ob 6/04m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 Ob 6/04m
    Auch; nur T1; Beisatz: Dabei kann es nur auf den allgemeinen Zweck der Norm ankommen, nicht aber darauf, wie sich eine Norm im konkreten Einzelfall auswirkt, würde doch sonst unerträgliche Rechtsunsicherheit entstehen. (hier: § 27 NÖ JagdG). (T3)
  • 4 Ob 32/10z
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 32/10z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017203

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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