TE OGH 1987/3/5 7Ob621/86

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Veröffentlicht am 05.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther P***, Verkaufsleiter, Salzburg, Moosstraße 93, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Franz W***, Landwirt, Salzburg, Moosstraße 137, 2.) Ernst H***, Transportunternehmer, Salzburg,

Moosstraße 49 g, 3.) Franz H***, Landwirt, Salzburg,

Moosstraße 131, 4.) Josef H***, Landwirt, Salzburg, Moosstraße 136, 5.) Siegfried K***, Dreher, Salzburg, Moosstraße 136 c, 6.) Paul Z***, Beamter, Salzburg, Moosstraße 172 b, 7.) Georg E***, Tischlermeister, Salzburg, Zwieselweg 6-8, 8.) Paul H***, Geschäftsmann, Salzburg, Moosstraße 103, 9.) Felix H***, Finanzbeamter, Salzburg, Moosstraße 140 b, 10.) Josef S***, Heeresbeamter, Salzburg, Hammerauerstraße 36 a, 11.) Herbert E***, Beamter,

Salzburg, Moosstraße 117 a, diese, mit Ausnahme des Dritt-, Viert- und Achtbeklagten vertreten durch Dr. Robert Eder, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 18. März 1986, GZ 4 R 287/85-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Juli 1985, GZ 10 Cg 64/84-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den erst-, zweit-, fünft-, sechst-, siebent-, zehnt- und elftbeklagten Parteien die mit S 3.820,15 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 347,28 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit schriftlichem Gesellschaftsvertrag vom 15. Jänner 1979 (Beilage 1) wurde eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum Zwecke der Pacht der Ausübung der Jagd im Jagdkreis II der Stadt Salzburg (Leopoldskron-Moos) unter der Bezeichnung Jagdgesellschaft Leopoldskron-Moos gegründet, deren Gesellschafter derzeit die Erst- bis Viertbeklagten sind. Die Gesellschafter vereinbarten bindend und unwiderruflich, daß nach dem über die grundsätzliche Art und Weise der Jagdbetriebsführung bestehenden Einverständnis aller Gesellschafter ausschließlich der Jagdleiter berechtigt ist, das Nähere hierüber zu bestimmen, sodaß eine allgemein als waidgerecht anerkannte und unter Beachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft erfolgende Ausübung des Jagdrechtes gewährleistet ist, wobei insbesondere bei der Hege eines artenreichen und gesunden Wildstandes auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht und auf einen ausgeglichenen Naturhaushalt Bedacht zu nehmen ist (§ 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Jagdleiter ist der Erstbeklagte, der die Gesellschaft nach außen vertritt (§ 2 Abs. 1 und 3 des Gesellschaftsvertrages). Dem Jagdleiter obliegt die Führung eines ordnungsgemäßen Jagdbetriebes sowie die einheitliche Leitung der Jagd im Jagdgebiet. Insbesondere hat er die Abschüsse nach den dafür getroffenen Regelungen aufzuteilen und den Jagdschutzorganen die entsprechenden Anweisungen zu geben. Der Jagdleiter ist für die Erteilung von Jagderlaubnis an dritte Personen zuständig. Er darf nur so viele Personen zur Jagd zulassen, daß unter Bedachtnahme auf das Flächenausmaß des Jagdgebietes und die gegebenen Wildstandsverhältnisse ein sicherer und ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet ist sowie jagdwirtschaftliche Nachteile und Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft hintangehalten werden (§ 2 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Ein Jagdgesellschafter kann unbeschadet der Möglichkeit des ABGB durch Beschluß der Mehrheit aller Gesellschafter aus der Jagdgesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er trotz wiederholter Mahnungen des Jagdleiters dessen Weisungen hinsichtlich der Ausübung der Jagd nicht Folge geleistet hat oder mit der jährlichen Beitragsleistung ganz oder teilweise im Verzug ist und den Rückstand trotz Mahnung nicht bezahlt hat (§ 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages). Der Jagdgesellschaft Leopoldskron-Moos wurde am 28. August 1979 die Ausübung der Jagd in dem obgenannten Jagdkreis für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1988 verpachtet.

Der Kläger behauptet, daß sich die Beklagten und er schon im Jahre 1978 zu einer Jagdgesellschaft zwecks Ausübung der Jagd im obgenannten Jagdkreis zusammengeschlossen hätten und daß lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht bei der Sozialversicherung der Bauern der schriftliche Gesellschaftsvertrag nur von einem Teil der Gesellschafter abgeschlossen worden sei. Im Innenverhältnis sollten aber alle Gesellschafter gleichberechtigt sein. Wichtige Beschlüsse sollten von der Gesamtheit der Gesellschafter einstimmig gefaßt werden. Alle Gesellschafter hätten auch in der Folge den Jagdbeitrag bezahlt, seien für die Fütterungskosten aufgekommen und hätten die Jagd aufgrund von sogenannten Jagdausgangsscheinen uneingeschränkt ausgeübt.

Mit Schreiben vom 12. September 1983 teilte der Erstbeklagte dem Kläger mit, daß ihn die Gesellschafter wegen seines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens für drei Jahre aus dem Jagdbetrieb ausgeschlossen haben. Nach Ablauf der drei Jahre stehe es dem Kläger frei, sich wieder um einen Jagdausgangsschein zu bewerben. Der Kläger erblickt darin einen Ausschluß aus der Jagdgesellschaft und begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Ausschlusses; die Beklagten seien schuldig, ihm die Ausübung der Jagd im bisherigen Umfang zu gestatten. Es liege kein Ausschließungsgrund und auch kein Gesellschafterbeschluß vor, der Erstbeklagte habe den Ausschluß des Klägers eigenmächtig ausgesprochen.

Der Dritt-, Viert- und Achtbeklagte haben sich am Verfahren nicht beteiligt. Die übrigen bestritten eine Gesellschafterstellung des Klägers. Dem Kläger sei lediglich mittels eines Ausgangsscheines die Ausübung der Jagd gestattet worden. Die befristete Untersagung der Jagdausübung beruhe auf einem Beschluß der Gesellschafter des Gesellschaftsvertrages, im übrigen falle die Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen nach dem Gesellschaftsvertrag in die Kompetenz des Jagdleiters. Die getroffene Maßnahme sei im Verhalten des Klägers begründet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen kamen im Jahre 1978 die Streitteile sowie die inzwischen verstorbenen Michael O*** und Andreas S*** überein, für die Jagdperiode 1980/1989 die Gemeindejagd Leopoldskron-Moos zu pachten. Im schriftlichen Gesellschaftsvertrag sollte jedoch nur eine bestimmte Personenanzahl aufscheinen. Mit der Ausübung der Jagd wurde am 1. Jänner 1980 begonnen. Neben den im Gesellschaftsvertrag aufscheinenden Personen übten von Anfang an auch die übrigen Beklagten und der Kläger die Jagd aus. Das Revier wurde in 15 gleiche Teile aufgeteilt und jedem Jäger ein Revierteil zugewiesen. Die Revieraufteilung erfolgte durch die Gesellschafter des schriftlichen Gesellschaftsvertrages (Jagdkonsortium) nach Rücksprache mit den übrigen. Letztere erhielten einen Ausgehschein, hatten aber sonst die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Jagdkonsortiums. Sie waren auch zu gleichen Beitragsleistungen verpflichtet. Die anfallenden Angelegenheiten wurden bei monatlichen Zusammenkünften gemeinsam behandelt, wo sich alle auf eine gemeinsame Lösung zu einigen versuchten. Gelang dies nicht, entschied das Jagdkonsortium mit Stimmenmehrheit. Nachdem es zwischen dem Kläger und einigen der Beklagten zu Unstimmigkeiten gekommen war, trat am 11. September 1983 das zu diesem Zeitpunkt aus dem Erstbeklagten, Michael O***, dem Zweit-, Dritt- und Viertbeklagten bestehende Jagdkonsortium zusammen und beschloß letztlich mit zwei zu drei Stimmen den Ausschluß des Klägers von dem Jagdbetrieb für die Dauer von drei Jahren.

Nach der Auffassung des Erstgerichtes sei der Ausschluß des Klägers von der Ausübung der Jagd rechtswirksam erfolgt. Aus der Behandlung der anfallenden Angelegenheiten in der Form, daß diese zwar gemeinsam beraten, schließlich aber vom Jagdkonsortium mit Stimmenmehrheit entschieden worden seien, welche Entscheidungen von den übrigen auch akzeptiert worden seien, ergebe sich eine schlüssige Vereinbarung der Gesellschafter, daß das Jagdkonsortium in allen Angelegenheiten zur Entscheidung mit Stimmenmehrheit berufen sei. Eine solche Entscheidung liege hier vor. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteigt. Es erklärte die Revision für zulässig.

Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß auch eine nur teilweise Überlassung der gepachteten Jagd durch die Jagdgesellschaft (Jagdkonsortium) an die Gesamtheit der Jäger und somit auch an den Kläger, wenngleich in der Form einer weiteren Gesellschaftsgründung, nach den Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes unwirksam sei. Der Kläger könne daher nicht die Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschlusses aus dieser Jagdgesellschaft begehren, weil eine solche nicht wirksam errichtet habe werden können. Ein Ausschluß des Klägers aus einer Jagdgesellschaft sei überdies gar nicht erfolgt, weil ihm lediglich die Jagdausübung untersagt worden sei. Hiezu sei aber der Jagdleiter berechtigt gewesen.

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben sich die Parteien und zwei inzwischen verstorbene weitere Personen im Jahre 1978 zum Zwecke der Pacht der Ausübung des Jagdrechtes in einem bestimmten Jagdgebiet vereinigt. Ob eine solche Vereinigung mangels eines wirtschaftlichen Zweckes als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, die auch als Innengesellschaft begründet werden könnte (Strasser in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu § 1175 mwN), anzusehen ist, wird in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. Strasser aaO Rdz 7; Wahle in Klang 2 V 507). Die Frage kann hier auch unerörtert bleiben. Nach § 11 des Salzburger Jagdgesetzes haben zwei oder mehrere Personen, die die Ausübung der Jagd gemeinsam zu pachten beabsichtigen, eine Jagdgesellschaft zu bilden sowie einen Jagdleiter zu bestellen. Der Jagdgesellschaft dürfen nur so viele Mitglieder angehören, daß unter Bedachtnahme auf das Flächenausmaß der Jagdgebiete und die gegebenen Wildstandsverhältnisse ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gesichert sowie jagdwirtschaftliche Nachteile und Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft hintangehalten erscheinen (§ 11 Abs. 1). Die Jagdgesellschaft ist durch schriftlichen Vertrag zu errichten. Die Landesregierung legt durch Verordnung ein Muster eines Gesellschaftsvertrages fest, das der Ausfertigung desselben zugrunde zu legen ist. In dieser sind alle Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnsitz sowie der Jagdleiter anzuführen (§ 11 Abs. 2). Eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages ist der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig unter Angabe der zu pachten beabsichtigten Jagdausübung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Errichtung der Jagdgesellschaft für unwirksam zu erklären, wenn diese der Bestimmung des Abs. 1 zweiter Satz widerspricht (§ 11 Abs. 3). Eine nach Abschluß des Pachtvertrages beabsichtigte Aufnahme einer oder mehrerer Personen in die Jagdgesellschaft oder unter Errichtung einer Jagdgesellschaft in das Pachtverhältnis ist nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Aufnahme in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 zweiter Satz für unwirksam zu erklären (§ 11 Abs. 5). Für die Gründung einer Jagdgesellschaft ist demnach die Schriftform gesetzlich vorgesehen, die hinsichtlich der Übereinkunft vom Jahre 1978 jedenfalls nicht eingehalten wurde. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag wurde nur von einem Teil der Mitglieder der Vereinigung, zu denen der Kläger jedenfalls nicht gehörte, abgeschlossen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen gab es aber bei der Ausübung des Jagdrechtes und der Erfüllung der mit der Jagdpacht verbundenen Pflichten zwischen den Gesellschaftern des Gesellschaftsvertrages (Jagdgesellschafter) und den übrigen keinen Unterschied. Der Kläger wurde aber durch Mehrheitsbeschluß der Jagdgesellschafter für die Dauer von 3 Jahren aus dem Jagdbetrieb ausgeschlossen. Entscheidungswesentlich ist, ob der Kläger aus der mündlichen Vereinbarung vom Jahre 1978 das Recht auf Feststellung ableiten kann, daß sein befristeter Ausschluß aus der Jagdgesellschaft unwirksam ist und ihm die Ausübung des Jagdrechtes im bisherigen Umfang zusteht. Die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form müssen in jedem Einzelfall nach dem Zweck der Norm geprüft werden (vgl. Gschnitzer in Klang 2 IV/1 254). Die Ausübung des Jagdrechtes ist aus gesamtwirtschaftlichen Rücksichten jagdrechtlichen Regelungen unterworfen. Da überdies jedes Mitglied einer Jagdgesellschaft die Stellung eines Jagdinhabers und damit das Recht auf Ausübung der Jagd hat, sehen die jagdpolizeilichen Vorschriften unter anderem auch eine Beschränkung der Mitgliederzahl einer Jagdgesellschaft vor, um etwaige Mißstände auszuschließen. Dem entspricht die im § 11 des Salzburger Jagdgesetzes vorgesehene Einflußmöglichkeit der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Errichtung einer Jagdgesellschaft. Diese Einflußmöglichkeit zu sichern, ist unter anderem der Zweck der Formvorschrift im Zusammenhalt mit der Pflicht zur Vorlage einer schriftlichen Vertragsausfertigung, in der die Mitglieder der Jagdgesellschaft anzuführen sind und der Anzeigepflicht nach Abs. 5 leg.cit. Die Gründung einer Innengesellschaft mit einer gegenüber dem schriftlichen Gesellschaftsvertrag erweiterten Gesellschafterzahl könnte den Gesetzeszweck vereiteln und zur Umgehung des Gesetzes führen. Insoweit können daher einer ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form getroffenen und der Behörde nicht angezeigten Vereinbarung keine Rechtswirkungen zukommen. Aus der mündlichen Vereinbarung vom Jahre 1978 kann daher der Kläger nicht das Feststellungsbegehren ableiten, daß sein Ausschluß aus der Gesellschaft mit der Folge unwirksam ist, daß ihm die Ausübung des Jagdrechtes im bisherigen Umfang zusteht. Ob der Kläger allenfalls berechtigt wäre, eine Aufnahme in die nach § 11 des Salzburger Jagdgesetzes gegründete Jagdgesellschaft bzw. eine entsprechende Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu begehren, kann unerörtert bleiben, weil ein solches Begehren nicht gestellt wurde. Insoweit unterscheidet sich auch der vorliegende Fall von dem zu 6 Ob 563/83 und 6 Ob 514/84 entschiedenen. In jenen Fällen wurde aufgrund bereits vorliegender Willenseinigungen über den Abschluß eines Pachtvertrages auf die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde gedrungen. Fragen der zivilrechtlichen Willensbildung allein gehören nicht zum Zweckbereich jagdpolizeilicher Vorschriften.

Aus den Bestimmungen des § 41 des Salzburger Jagdgesetzes über die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen kann der Kläger seinen Anspruch nicht ableiten. Dies scheint ihm auch klar gewesen zu sein, weil er sich auch bei Bezugnahme auf diese Bestimmungen auf seinen sich aus der Innengesellschaft ergebenden Anspruch beruft. Unerörtert bleiben kann nach den obigen Darlegungen, ob in der Vereinbarung der Innengesellschaft ein Verstoß gegen § 35 des Salzburger Jagdgesetzes gelegen wäre, und die Frage der Willensbildung in beiden Gesellschaften.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E10402

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00621.86.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19870305_OGH0002_0070OB00621_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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