TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/26 G7/00 ua

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GSVG §2 Abs1 Z1 - Z4
GSVG §27 Abs1 Z3
GSVG §34
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 27 heute
  2. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.8999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. GSVG § 27 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. GSVG § 27 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. GSVG § 27 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  7. GSVG § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  10. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. GSVG § 27 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. GSVG § 27 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 27 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. GSVG § 27 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  15. GSVG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  16. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  17. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. GSVG § 27 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  19. GSVG § 27 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  20. GSVG § 27 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  21. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2000
  23. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  28. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. GSVG § 27 gültig von 01.04.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. GSVG § 34 heute
  2. GSVG § 34 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  3. GSVG § 34 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  4. GSVG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. GSVG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. GSVG § 34 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Leitsatz

Keine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Gestaltung des Beitragsrechts in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz für die sogenannten "neuen Selbständigen" und die sonstigen Gewerbetreibenden; Zusammenfassung aller Risken in der gesetzlichen Sozialversicherung; auch keine sachliche Rechtfertigung der höheren Beiträge von Freiberuflern durch Begründung der Pflichtversicherung erst aufgrund Überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze

Spruch

§27 Abs1 Z3 sowie der Ausdruck "Z 1 bis 3" in §27 Abs1 Z2 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, idF des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997, und der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, werden als verfassungswidrig aufgehoben.§27 Abs1 Z3 sowie der Ausdruck "Z 1 bis 3" in §27 Abs1 Z2 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, und der 23. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. §27 Abs1 GSVG idF des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997, und der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, lautet (die in Prüfung gezogenen Teile sind hervorgehoben):römisch eins. 1. §27 Abs1 GSVG in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, und der 23. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,, lautet (die in Prüfung gezogenen Teile sind hervorgehoben):

"§27. (1) Die Pflichtversicherten

1. gemäß §2 Abs1 Z1 bis 4 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Krankenversicherung 8,6 %,

2. gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 und §3 Abs3 haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung 14,5 %,

       3. gemäß §2 Abs1 Z4 haben für die Dauer der

Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung im Jahre

1998 ....................... 15 %

       1999 ....................... 15,5 %

       2000 ....................... 16 %

       2001 ....................... 16,5 %

       2002 ....................... 17 %

       2003 ....................... 17,5 %

       2004 ....................... 18 %

       2005 ....................... 18,5 %

       2006 ....................... 19 %

       2007 ....................... 19,5 %

       2008 ....................... 20 %

       2009 ....................... 20,25 %

der Beitragsgrundlage zu leisten. Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 bzw. §3 Abs3 und §2 Abs1 Z4, so ist der Beitragssatz gemäß §27 Abs1 Z2 anzuwenden. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen."

§34 Abs1 GSVG lautet:

"§34. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hat der Bund dem Versicherungsträger aus dem Steueraufkommen der gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 Pflichtversicherten für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß §27 Abs1 Z2 zu überweisen."

2. §27 GSVG differenziert somit hinsichtlich der Beitragsleistung zur Pensionsversicherung der nach dem GSVG Versicherten zwischen den Personen, die gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG versichert sind (diese haben für die Dauer ihrer Pflichtversicherung einen Beitrag in der Pensionsversicherung in der Höhe von 14,5 % der Beitragsgrundlage zu leisten) und jenen Personen, die gemäß §2 Abs1 Z4 GSVG versichert sind (ds. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des §§22 Z1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz in den entsprechenden Versicherungszweigen eingetreten ist). Die letztgenannte Personengruppe, deren Pflichtversicherung im GSVG erst mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 - ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 39/1997 geschaffen und mit der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, ergänzt und geändert wurde, hatte hingegen bereits im Jahr 1998 15 % der Beitragsgrundlage für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung zu leisten; der für diese Personengruppe vorgesehene Beitragssatz soll bis zum Jahr 2009 auf 20,25 % angehoben werden. 2. §27 GSVG differenziert somit hinsichtlich der Beitragsleistung zur Pensionsversicherung der nach dem GSVG Versicherten zwischen den Personen, die gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG versichert sind (diese haben für die Dauer ihrer Pflichtversicherung einen Beitrag in der Pensionsversicherung in der Höhe von 14,5 % der Beitragsgrundlage zu leisten) und jenen Personen, die gemäß §2 Abs1 Z4 GSVG versichert sind (ds. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne des §§22 Z1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz in den entsprechenden Versicherungszweigen eingetreten ist). Die letztgenannte Personengruppe, deren Pflichtversicherung im GSVG erst mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 - ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997, geschaffen und mit der 23. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,, ergänzt und geändert wurde, hatte hingegen bereits im Jahr 1998 15 % der Beitragsgrundlage für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag in der Pensionsversicherung zu leisten; der für diese Personengruppe vorgesehene Beitragssatz soll bis zum Jahr 2009 auf 20,25 % angehoben werden.

3. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B2251/98, B2413/98, B2421/98 Beschwerden gegen Bescheide der Landeshauptmänner von Oberösterreich, Kärnten und Steiermark anhängig, mit denen den Beschwerdeführern Beiträge zur Sozialversicherung gemäß §2 Abs1 Z4 in Verbindung mit §27 Abs1 Z3 GSVG vorgeschrieben wurden (so im Bescheid der zu B2421/98 protokollierten Beschwerde) bzw. festgestellt wurde, daß für die Dauer der Versicherungspflicht gemäß §2 Abs1 Z4 GSVG Beitragspflicht gemäß §27 leg. cit. bestehe.

4.1. Aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §27 Abs1 Z3 sowie des Ausdrucks "Z 1 bis 3" in §27 Abs1 Z2 GSVG entstanden. Mit Beschluß vom 9. Dezember 1999 leitete der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der genannten Bestimmungen ein Gesetzesprüfungsverfahren ein: Er konnte nämlich im Hinblick auf seine Rechtsprechung (vgl. va. VfSlg. 3721/1960, 9365/1982) für die unterschiedliche Ausgestaltung des Beitragsrechtes zwischen den in der Pensionsversicherung gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG einerseits und den gemäß §2 Abs1 Z4 GSVG Versicherten andererseits keine sachliche Rechtfertigung finden. 4.1. Aus Anlaß dieser Beschwerdeverfahren sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §27 Abs1 Z3 sowie des Ausdrucks "Z 1 bis 3" in §27 Abs1 Z2 GSVG entstanden. Mit Beschluß vom 9. Dezember 1999 leitete der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der genannten Bestimmungen ein Gesetzesprüfungsverfahren ein: Er konnte nämlich im Hinblick auf seine Rechtsprechung vergleiche va. VfSlg. 3721/1960, 9365/1982) für die unterschiedliche Ausgestaltung des Beitragsrechtes zwischen den in der Pensionsversicherung gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG einerseits und den gemäß §2 Abs1 Z4 GSVG Versicherten andererseits keine sachliche Rechtfertigung finden.

Der Verfassungsgerichtshof hat seine Bedenken im einzelnen wie folgt begründet:

"Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig keine wesentlichen, die unterschiedlichen Beitragssätze rechtfertigenden Unterschiede in der Leistungsfähigkeit der jeweils betroffenen Gruppen von Pflichtversicherten zu erkennen. Insbesondere vermag sich der Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht dem Argument der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt anzuschließen, wonach die unterschiedliche Ausgestaltung der Versicherungspflicht die unterschiedliche Gestaltung des Beitragsrechtes rechtfertige:

a) Zwar hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Rechtslage zutreffend dahingehend charakterisiert, daß die Versicherungspflicht der nach §2 Abs1 Z4 GSVG Pflichtversicherten von der Erwirtschaftung eines Einkommens abhängig ist, das eine im Gesetz festgelegte Mindestgrenze überschreitet (oder, wie hinzuzufügen ist, im Falle der Aufnahme der Versicherung aufgrund einer Erklärung im Sinne des §2 Abs1 Z4 zweiter Satz GSVG auch bei Nichterreichen der Versicherungsgrenze besteht, wobei die Versicherungsgrenze als Mindestbeitragsgrundlage dient), während die Versicherungspflicht der Pflichtversicherten nach §2 Abs1 Z1 bis 3 leg. cit. von der Erzielung eines Einkommens in bestimmter Höhe unabhängig ist und sogar im Falle von (steuerlichen) Verlusten aus der betrieblichen Tätigkeit besteht.

Der Verfassungsgerichtshof ist aber vorläufig der Auffassung, daß sich diese Unterschiede in der Beitragspflicht ihrerseits aus wesentlichen sachlichen Unterschieden der jeweils die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeiten ergeben. Während nämlich bei den in §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG umschriebenen Tätigkeiten von der Fortführung des Gewerbebetriebes auch dann auszugehen sein dürfte, wenn dieser (vorübergehend) Verluste erwirtschaftet, scheint bei den in §2 Abs1 Z4 leg. cit. erfaßten, insbesondere bei den Tätigkeiten künstlerischer und intellektueller Art, eine Abgrenzung der Versicherungspflicht begründenden Tätigkeiten nur anhand der Erzielung von Einkünften möglich und praktikabel zu sein, weil bei diesen Tätigkeiten eine betriebliche Infrastruktur, aus deren Fortbestand auf die Fortdauer der die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeit geschlossen werden könnte, typischer Weise nicht bestehen dürfte.

b) Der Verfassungsgerichtshof ist aber vorläufig auch der Auffassung, daß der Vergleich, mit dem die Sozialversicherungsanstalt die in Prüfung gezogene Regelung zu rechtfertigten sucht, für die vorzunehmende Prüfung nicht geeignet ist:

Es dürften nämlich nicht solche Pflichtversicherte nach §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG mit den nach §2 Abs1 Z4 leg. cit. Pflichtversicherten zu vergleichen sein, die keine oder negative Einkünfte erwirtschaften. Der Verfassungsgerichtshof ist vielmehr vorläufig der Auffassung, daß bei Prüfung der vorliegenden Differenzierung nur solche Pflichtversicherte miteinander verglichen werden dürfen, die bei gleichen Einkommensverhältnissen und daher gleicher Bemessungsgrundlage unterschiedlich hohe Beiträge zu bezahlen haben (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation VfSlg. 14.992/1997 mwH). Daß für die eine Gruppe von Pflichtversicherten (soweit sie eine Erklärung iS des §2 Abs1 Z4 zweiter Satz GSVG nicht abgegeben haben) eine Versicherungsuntergrenze besteht, während die andere Gruppe auch bei negativem Einkommen Beiträge von einer Mindestbeitragsgrundlage leisten müssen, scheint den dargelegten Bedenken nicht entgegenzustehen. Es dürften nämlich nicht solche Pflichtversicherte nach §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG mit den nach §2 Abs1 Z4 leg. cit. Pflichtversicherten zu vergleichen sein, die keine oder negative Einkünfte erwirtschaften. Der Verfassungsgerichtshof ist vielmehr vorläufig der Auffassung, daß bei Prüfung der vorliegenden Differenzierung nur solche Pflichtversicherte miteinander verglichen werden dürfen, die bei gleichen Einkommensverhältnissen und daher gleicher Bemessungsgrundlage unterschiedlich hohe Beiträge zu bezahlen haben vergleiche zu einer vergleichbaren Konstellation VfSlg. 14.992/1997 mwH). Daß für die eine Gruppe von Pflichtversicherten (soweit sie eine Erklärung iS des §2 Abs1 Z4 zweiter Satz GSVG nicht abgegeben haben) eine Versicherungsuntergrenze besteht, während die andere Gruppe auch bei negativem Einkommen Beiträge von einer Mindestbeitragsgrundlage leisten müssen, scheint den dargelegten Bedenken nicht entgegenzustehen.

Angesichts der zuvor erwähnten Art der Ermittlung der Beitragsgrundlage, bei der Betriebsausgaben und andere wirtschaftliche Belastungen bereits berücksichtigt werden, kommt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einen wie der anderen Gruppe infolge Anknüpfung am Einkommensbegriff des Einkommensteuerrechts nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes bereits in der Beitragsgrundlage zum Ausdruck, zahlt doch bei gleicher Beitragsgrundlage der wirtschaftlich Leistungsschwächere auch bei einheitlichem Beitragssatz grundsätzlich weniger an Beiträgen als der wirtschaftlich Leistungsstärkere. Würde die wirtschaftliche Leistungskraft einer Gruppe bei Bemessung der Beiträge neuerlich Berücksichtigung finden, so läge darin, wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annimmt, eine unsachliche Bevorzugung dieser Gruppe; insofern hat nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nichts anderes zu gelten als das in VfSlg. 3721/1960 zur doppelten Berücksichtigung der Gewerbesteuer bereits Gesagte.

2.2.4. Der Verfassungsgerichtshof vermag vorläufig auch dem anderen von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgebrachten Argument nicht beizutreten, wonach die in §2 Abs1 Z4 GSVG erfaßten Personen eine eigenständige, in sich abgeschlossene Gruppe bildeten, für die das GSVG ein eigenständiges Versicherungssystem bereithalte. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig vielmehr davon aus, daß die in §2 Abs1 leg. cit. erfaßten unterschiedlichen Personengruppen durch diese Regelung in ein einheitliches Versicherungssystem zusammengefaßt werden, in dem sie bei gleicher Bemessungsgrundlage und gleichem Leistungsrecht eine Risikengemeinschaft bilden, weshalb ihre Ungleichbehandlung im Beitragsrecht einer besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf.

2.2.5. Der Verfassungsgerichtshof ist aus diesen Gründen vorläufig insgesamt der Meinung, daß keine Umstände erkennbar sind, die die in Prüfung gezogene Ungleichbehandlung sachlich rechtfertigen würden.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof geht vielmehr vorläufig davon aus, daß die in VfSlg. 3721/1960 in Widerlegung der schon damals vorgebrachten Rechtfertigungsgründe entwickelten Argumente auf den vorliegenden Fall der Differenzierung der Beitragssätze nach §2 Abs1 Z1 bis 3 und Z4 in Verbindung mit §27 Abs1 Z2 und Z3 GSVG sinngemäß zu übertragen sind:

2.3.1. Die Regierungsvorlage zum ASRÄG 1997 nennt als Motiv für die unterschiedliche Behandlung der Pflichtversicherten nach §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG einerseits und Z4 andererseits den Umstand, daß die nach §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG Pflichtversicherten mit einer Verdoppelung ihrer Beiträge durch den Bund rechnen könnten, die aus ihrem Steueraufkommen bezahlt werde (886 der Beilagen zu den Sten Prot des NR XX. GP, 110). 2.3.1. Die Regierungsvorlage zum ASRÄG 1997 nennt als Motiv für die unterschiedliche Behandlung der Pflichtversicherten nach §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG einerseits und Z4 andererseits den Umstand, daß die nach §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG Pflichtversicherten mit einer Verdoppelung ihrer Beiträge durch den Bund rechnen könnten, die aus ihrem Steueraufkommen bezahlt werde (886 der Beilagen zu den Sten Prot des NR römisch zwanzig. GP, 110).

Der Verfassungsgerichtshof ist vorläufig der Auffassung, daß dieser Umstand, wie schon in der Konstellation, die dem Erkenntnis VfSlg. 3721/1960 zugrunde lag, nicht geeignet ist, die Differenzierung der Beitragssätze sachlich zu rechtfertigen:

Im Hinblick auf die Abschaffung der Gewerbesteuer ist nämlich nach der vorläufigen Annahme des Verfassungsgerichtshofes - umso eher als schon im erwähnten Vorerkenntnis - davon auszugehen, daß der nach §34 Abs1 GSVG vom Bund geleistete Beitrag, zumal er sich betragsmäßig an der Höhe der Pensionsversicherungsbeiträge und nicht etwa an der Steuerleistung der von dieser Aufstockung betroffenen Versicherten orientiert, aus allgemeinen Steuermitteln stammt.

2.3.2. Im Erkenntnis VfSlg. 3721/1960 hielt es der Verfassungsgerichtshof für unzulässig, die höhere Beitragsbelastung einer Gruppe von Pflichtversicherten schon damit zu rechtfertigen, daß diese Gruppe aus der Einbeziehung in die Pflichtversicherung Vorteile zieht.

Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung fest und ist vorläufig der Auffassung, daß es dem Gleichheitssatz widersprechen würde, eine (kleinere) Gruppe von Pflichtversicherten bloß deswegen gegenüber einer anderen (größeren) Gruppe von Pflichtversicherten hinsichtlich der Höhe der Beiträge schlechter zu stellen, weil sie als sozial schwächere Gruppe eine eigene Sozialversicherung nur unter ungünstigeren Konditionen erwirtschaften könnte.

Der Verfassungsgerichtshof nimmt daher vorläufig an, daß auch in dem Umstand selbst, daß die in §2 Abs1 Z4 GSVG genannten Personen in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen wurden, keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedlichen Beitragssätze nach §27 Abs1 Z2 und 3 GSVG erblickt werden kann."

2. Im Gesetzesprüfungsverfahren haben die Bundesregierung und - als beteiligte Partei - die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Äußerungen erstattet.

2.1. Die Bundesregierung hält den Bedenken des Verfassungsgerichtshofs folgendes entgegen (Hervorhebungen jeweils im Original):

"2.1. Im Beschluss vom 9. Dezember 1999 vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass alle in §2 Abs1 GSVG erfassten Personengruppen ein einheitliches Versicherungssystem bilden. Die Bundesregierung geht hingegen davon aus, dass durch die Pflichtversicherung nach §2 Abs1 Z4 GSVG für die Gruppe der neuen Selbständigen ein eigenständiges Versicherungssystem mit eigenständigen Rahmenbedingungen geschaffen wurde, wobei der Beitragssatz nicht unabhängig von diesen Rahmenbedingungen betrachtet werden kann.

2.2. Folgende Unterschiede zwischen den gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG und jenen gemäß §2 Abs1 Z4 Versicherten sind hervorzuheben:

  • -Strichaufzählung
    Die Pflichtversicherung gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG tritt unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit ein. Es wird bei dieser Versichertengruppe vorausgesetzt, dass zumindest die Mindestbeiträge für die Sozialversicherung aufgebracht werden können, wenngleich mit der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998, Maßnahmen umgesetzt wurden, die den Einstieg in die Selbständigkeit im Bereich der Sozialversicherung wesentlich erleichtern.Die Pflichtversicherung gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG tritt unabhängig von der Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit ein. Es wird bei dieser Versichertengruppe vorausgesetzt, dass zumindest die Mindestbeiträge für die Sozialversicherung aufgebracht werden können, wenngleich mit der 23. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998,, Maßnahmen umgesetzt wurden, die den Einstieg in die Selbständigkeit im Bereich der Sozialversicherung wesentlich erleichtern.

  • -Strichaufzählung
    Während der Eintritt der Pflichtversicherung für die gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG Versicherten daher ausschließlich von formalen Kriterien abhängig ist und - abgesehen von den im Vergleich sehr restriktiv gehaltenen Ausnahmebestimmungen - unabhängig von der Höhe der Einkünfte ist, ist für das Vorliegen der Pflichtversicherung für die 'neuen Selbständigen', soweit sie eine Erklärung nach §2 Abs1 Z4 zweiter Satz GSVG nicht abgegeben haben, das Überschreiten der im §4 Abs1 Z5 oder 6 leg.cit. festgelegten Versicherungsgrenze erforderlich.

2.3. Der für die gemäß §2 Abs1 Z4 GSVG Pflichtversicherten bestehenden spezifischen Versichertenstruktur wird durch die unterschiedliche Gestaltung des Beitragsrechtes Rechnung getragen. Das Beitragsrecht für die nach §2 Abs1 Z4 GSVG einbezogenen Versicherten geht demnach von einer anderen Konzeption als jenes für die Gewerbetreibenden aus.

3.1. Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Beschluss in Übertragung der im Erkenntnis VfSlg. 3721/1960 getroffenen Aussagen davon aus, dass die Leistungsfähigkeit der Pflichtversicherten bereits in der Beitragsgrundlage berücksichtigt werde und deshalb nicht bei den Beitragssätzen nochmals berücksichtigt werden dürfe. In diesem Zusammenhang führt der Verfassungsgerichtshof auch aus, dass bei gleicher Beitragsgrundlage der wirtschaftlich Leistungsschwächere auch bei einem einheitlichen Beitragssatz grundsätzlich weniger an Beiträgen zahlt als der wirtschaftlich Leistungsstärkere. Dies erscheint der Bundesregierung jedoch nicht nachvollziehbar, da bei unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit im Hinblick darauf, dass auf das Einkommen abzustellen ist, keine gleiche Beitragsgrundlage bestehen wird.

3.2. Darüberhinaus ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowohl in der Beitragsgrundlage als auch in den Beitragssätzen Berücksichtigung finden kann. Im Erkenntnis VfSlg. 3721/1960 war der Anknüpfungspunkt der Differenzierung in den Beitragssätzen die Entrichtung der Gewerbesteuer, wobei dies auch schon in der Beitragsgrundlage berücksichtigt wurde. Im gegenständlichen Fall erfolgt die Differenzierung in den Beitragssätzen allerdings nicht auf Grund eines Umstandes, welcher bereits bei der Beitragsgrundlage berücksichtigt worden wäre, weshalb auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht doppelt berücksichtigt wurde.

4.1. Die höheren Beitragssätze für die gemäß §2 Abs1 Z4 GSVG Versicherten finden ihre sachliche Rechtfertigung aber auch in dem bei dieser Gruppe zu erwartenden zusätzlichen Leistungsaufwand im Rahmen des Ausgleichzulagenrechts.

Bereits das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1957, BGBl. Nr. 292/1957, über die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (GSPVG) hat für Gewerbetreibende eine Mindestbeitragsgrundlage vorgesehen, um ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Einkünfte halbwegs ergiebige Beiträge zu erzielen. In der Folge kam es immer wieder zu Anhebungen der Mindestbeitragsgrundlage, um einerseits den Ertrag an Versichertenbeiträgen zu steigern und andererseits den Bezug an Ausgleichszulagen in der Pensionsversicherung zu verringern. Damit wurde den jeweiligen Einsparungszielen für den Bundesbeitrag in der gewerblichen Pensionsversicherung entsprochen. Allein im Zeitraum 1994 bis 1998 betrug der Rückgang an Ausgleichszulagen 3,2 % (siehe Tabelle 3.26 des statistischen Handbuches der österreichischen Sozialversicherung 1999). Bereits das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1957,, über die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (GSPVG) hat für Gewerbetreibende eine Mindestbeitragsgrundlage vorgesehen, um ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Einkünfte halbwegs ergiebige Beiträge zu erzielen. In der Folge kam es immer wieder zu Anhebungen der Mindestbeitragsgrundlage, um einerseits den Ertrag an Versichertenbeiträgen zu steigern und andererseits den Bezug an Ausgleichszulagen in der Pensionsversicherung zu verringern. Damit wurde den jeweiligen Einsparungszielen für den Bundesbeitrag in der gewerblichen Pensionsversicherung entsprochen. Allein im Zeitraum 1994 bis 1998 betrug der Rückgang an Ausgleichszulagen 3,2 % (siehe Tabelle 3.26 des statistischen Handbuches der österreichischen Sozialversicherung 1999).

Für Pflichtversicherte gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG beträgt die monatliche Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 1998 S 13.761,--, wobei an die Stelle dieses Betrages ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, der unter Bedachtnahme auf §51 GSVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47 GSVG) vervielfachte Betrag tritt.

Für 'neue Selbständige', die im Beitragsjahr ausschließlich eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß §2 Abs1 Z4 GSVG ausüben, beträgt die Mindestbeitragsgrundlage hingegen monatlich nur S 7.400,--.

Auf Grund der - im Vergleich zu den nach §2 Abs1 Z4 GSVG Versicherten - geltenden höheren Mindestbeitragsgrundlage für die nach §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG Versicherten fallen für diesen Personenkreis relativ hohe Pensionen und dementsprechend niedrige Ausgleichszulagen an. Wie schon die finanziellen Erläuterungen zur 21. GSPVG-Novelle ausführen, wurde bewusst ein Zusammenhang zwischen der (in der Zwischenzeit laufend und sogar überproportional erhöhten) Mindestbeitragsgrundlage einerseits und dem Ausgleichszulagenrichtsatz andererseits hergestellt. Die nach §2 Abs1 Z4 GSVG einbezogenen Versicherten hatten vor dem 1. Jänner 1998 keine Möglichkeit, im Bereich des GSVG Versicherungszeiten zu erwerben, die sich in Form von Steigerungsbeträgen auf die Pensionshöhe auswirken würden, sodass im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen Durchschnittsbetrachtung davon ausgegangen werden muss, dass bei den nach §2 Abs1 Z4 GSVG Versicherten mit niedrigeren Pensionen und höheren Ausgleichszulagen als bei den nach §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG Versicherten zu rechnen ist.

Die folgende Übersicht zeigt für das Jahr 2000 die unterschiedliche Beitragsergiebigkeit:

Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG

  1. a)Litera a
    Gewerbetreibende (Anfänger, nur in den ersten 3 Jahren):

   S 7.400 x 14,5 % = S 1.073 pro Monat;

b) Gewerbetreibende: S 14.289 x 14,5 % = S 2.071,91 pro

   Monat;

  1. c)Litera c
    'neue Selbständige'
    ohne zusätzliche Erwerbstätigkeit (ohne Erwerbsersatzeinkommen): S 7.400 x 16 % = S 1.184 pro Monat;
  2. d)Litera d
    'neue Selbständige'
    mit zusätzlicher Erwerbstätigkeit (Erwerbsersatzeinkommen): S 3.977 x 16 % = S 636,32 pro Monat.

Daraus ist ersichtlich, dass jedenfalls 'neue Selbständige' ohne zusätzliche Erwerbstätigkeit (bzw. ohne Erwerbsersatzeinkommen wie z.B. Pension, Arbeitslosengeld u.a.), die Beiträge nur auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage leisten, potenzielle Ausgleichszulagenbezieher sein werden (Einzelrichtsatz gemäß §150 Abs1a litbb GSVG S 8.312,00). Damit ist trotz des höheren Beitragssatzes in der Pensionsversicherung der 'neuen Selbständigen' ein zusätzlicher Leistungsaufwand gegeben.

Berechnungen haben ergeben, dass die Pensionsversicherungsbeiträge

a) für die 'neuen Selbständigen' - mit Ausnahme des im §279 Abs3 GSVG erfassten Personenkreises - unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von

im Jahr 2000  16,00 %     428 Mio. S

im Jahr 2001  16,50 %     664 Mio. S

im Jahr 2002  17,00 %     844 Mio. S

im Jahr 2003  17,50 %     887 Mio. S

im Jahr 2004  18,00 %     930 Mio. S und

b) für den Personenkreis gemäß §279 Abs3 GSVG unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von

im Jahr 2000  14,50 %     392 Mio. S       (gesamt 820 Mio. S)

im Jahr 2001  14,50 %     406 Mio. S       (gesamt 1.070 Mio. S)

im Jahr 2002  14,50 %     420 Mio. S       (gesamt 1.264 Mio. S)

im Jahr 2003  14,75 %     438 Mio. S       (gesamt 1.325 Mio. S)

im Jahr 2004  15,00 %     457 Mio. S       (gesamt 1.387 Mio. S)

betragen werden.

Unter der Annahme eines Beitragssatzes von 14,5 % würden die Pensionsversicherungsbeiträge

a) für die 'neuen Selbständigen' - mit Ausnahme des im §279 Abs3 GSVG erfassten Personenkreises (-)

im Jahr 2000 388 Mio. S

im Jahr 2001 584 Mio. S

im Jahr 2002 720 Mio. S

im Jahr 2003 735 Mio. S

im Jahr 2004 749 Mio. S und

b) für den Personenkreis gemäß §279 Abs3 GSVG

im Jahr 2000  392 Mio. S      (gesamt 780 Mio. S)

im Jahr 2001  406 Mio. S      (gesamt 990 Mio. S)

im Jahr 2002  420 Mio. S      (gesamt 1.140 Mio. S)

im Jahr 2003  431 Mio. S      (gesamt 1.166 Mio. S)

im Jahr 2004  442 Mio. S      (gesamt 1.191 Mio. S)

betragen.

Unter der Annahme eines Beitragssatzes von 14,5 % würden die Pflichtbeiträge demnach im Jahr 2000 ein Minus von 40 Mio. S, im Jahr 2001 ein Minus von 80 Mio. S, im Jahr 2002 ein Minus von 124 Mio. S, im Jahr 2003 ein Minus von 159 Mio. S und im Jahr 2004 ein Minus von 196 Mio. S ergeben. Der Beitragsverlust würde in den folgenden Jahren weiter ansteigen. Die höheren Beitragssätze für 'neue Selbständige' erscheinen somit auch gerechtfertigt, um den zu erwartenden zusätzlichen Leistungsaufwand im Rahmen des Ausgleichszulagenrechts - im Lichte der dargestellten finanziellen Auswirkungen, im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser Gruppe - vertretbarer Weise zu decken.

4.3. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat mit Beschluss vom 27. November 1995 die Behandlung der zu B171/95 protokollierten Beschwerdesache, in der unter anderem die unterschiedlichen Beitragssätze nach FSVG und GSVG gerügt worden sind, mit der Begründung abgelehnt, dass diese Beitragssätze wegen der Unterschiedlichkeit der jeweils erfassten Berufsgruppen gar nicht verglichen werden könnten und der im FSVG vorgesehene Beitragssatz unter dem Aspekt der Erzielung eines den Pensionsaufwand deckenden Beitragsaufkommens sachlich gerechtfertigt werden kann.

4.4. In diesem Zusammenhang ist auch beachtlich, dass im Jahre 1999 über 50 % der gemäß §2 Abs1 Z1 bis 3 GSVG erfassten Personen ihre Pensionsversicherungsbeiträge anhand der Mindestbeitragsgrundlage (damals S 14.009,--) entrichteten. Die

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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