TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/29 B2413/98

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Wortfolgen in §27 Abs1 Z2 und Z3 GSVG idF des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 und der 23. GSVG-Nov betreffend die höheren Pensionsbeiträge der sogenannten "neuen Selbständigen" mit E v 26.06.00, G7/00 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer ist als diplomierter Physiotherapeut unter anderem freiberuflich tätig. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wurden dem Beschwerdeführer Beiträge zur Sozialversicherung gemäß §2 Abs1 Z4 iVm §27 Abs1 Z3 GSVG vorgeschrieben. 1. Der Beschwerdeführer ist als diplomierter Physiotherapeut unter anderem freiberuflich tätig. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten wurden dem Beschwerdeführer Beiträge zur Sozialversicherung gemäß §2 Abs1 Z4 in Verbindung mit §27 Abs1 Z3 GSVG vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen der Verletzung in Rechten wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

2. Aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungskonformität des §27 Abs1 Z3 sowie des Ausdruckes "Z 1 bis 3" in §27 Abs1 Z2 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, idF des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997 und der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998 entstanden, weshalb er ein amtswegiges Prüfungsverfahren zur Prüfung der genannten Bestimmungen einleitete. 2. Aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungskonformität des §27 Abs1 Z3 sowie des Ausdruckes "Z 1 bis 3" in §27 Abs1 Z2 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, und der 23. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1998, entstanden, weshalb er ein amtswegiges Prüfungsverfahren zur Prüfung der genannten Bestimmungen einleitete.

Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2000, G7-9/00, hob der Verfassungsgerichtshof die zitierten Bestimmungen als verfassungswidrig auf.

3. Die belangte Behörde hat demnach bei der Erlassung ihres Bescheides eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

4. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von

S 4.500,--enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2413.1998

Dokumentnummer

JFT_09999371_98B02413_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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