TE Vfgh Erkenntnis 2000/6/29 B2421/98

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Wortfolgen in §27 Abs1 Z2 und Z3 GSVG idF des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 und der 23. GSVG-Nov betreffend die höheren Pensionsbeiträge der sogenannten "neuen Selbständigen" mit E v 26.06.00, G7/00 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 32.200,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer ist Beamter und übt eine Nebentätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger im Fach Landwirtschaftswesen aus. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde festgestellt, daß für die Dauer der Versicherungspflicht gemäß §2 Abs1 Z4 GSVG Beitragspflicht gemäß §27 GSVG bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie wegen der Verletzung in Rechten wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

2. Aus Anlaß des Beschwerdeverfahrens waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungskonformität des §27 Abs1 Z3 sowie des Ausdruckes "Z 1 bis 3" in §27 Abs1 Z2 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, idF des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997 und der 23. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1998 entstanden, weshalb er ein amtswegiges Prüfungsverfahren zur Prüfung der genannten Bestimmungen einleitete.

Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2000, G7-9/00, hob der Verfassungsgerichtshof die zitierten Bestimmungen als verfassungswidrig auf.

3. Die belangte Behörde hat demnach bei der Erlassung ihres Bescheides eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung, angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

4. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Streitgenossenzuschlag in der Höhe von

S 2.250,-- und Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.950,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2421.1998

Dokumentnummer

JFT_09999371_98B02421_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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