Norm
MRG §14 Abs3Rechtssatz
Ob jemand dem Personenkreis des § 14 Abs 3 MRG unterstellt werden kann, richtet sich nach seinem Personenstand, der nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen ist, dessen Staatsangehöriger er ist.Ob jemand dem Personenkreis des Paragraph 14, Absatz 3, MRG unterstellt werden kann, richtet sich nach seinem Personenstand, der nach dem Recht jenes Staates zu beurteilen ist, dessen Staatsangehöriger er ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069788Dokumentnummer
JJR_19870312_OGH0002_0080OB00665_8600000_003