Norm
MRG §18Rechtssatz
Bei Bewilligung einer Erhöhung des Hauptmietzinses nach §§ 18, 19 MRG nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten ist sicherzustellen, daß durch die spätere Antragstellung kein Vorteil des Vermieters durch Inanspruchnahme der Investitionsprämie im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit b MRG eintritt (so schon 5 Ob 42/84, 5 Ob 28/84).Bei Bewilligung einer Erhöhung des Hauptmietzinses nach Paragraphen 18, 19, MRG nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten ist sicherzustellen, daß durch die spätere Antragstellung kein Vorteil des Vermieters durch Inanspruchnahme der Investitionsprämie im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, MRG eintritt (so schon 5 Ob 42/84, 5 Ob 28/84).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070197Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016