Norm
FinStrG §241Rechtssatz
Im selbständigen Verfahren (hier nach § 4 PornG) wird niemand "schuldig erkannt", weshalb ein Kostenausspruch entfallen muß. Sondervorschriften (etwa § 241 FinStrG, § 33 Abs 5 MedG) vermögen an diesem aus dem klaren Wortlaut des § 389 Abs 1 StPO gewonnenen Grundsatz nichts zu ändern (12 Os 93/86).Im selbständigen Verfahren (hier nach Paragraph 4, PornG) wird niemand "schuldig erkannt", weshalb ein Kostenausspruch entfallen muß. Sondervorschriften (etwa Paragraph 241, FinStrG, Paragraph 33, Absatz 5, MedG) vermögen an diesem aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 389, Absatz eins, StPO gewonnenen Grundsatz nichts zu ändern (12 Os 93/86).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067843Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016