Norm
GewO 1859 §82 litgRechtssatz
Auch wenn eine fahrlässige Verletzung im Zuge einer beabsichtigten Verletzung eines anderen erfolgte, scheidet sie für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 82 lit g GewO 1859 aus.Auch wenn eine fahrlässige Verletzung im Zuge einer beabsichtigten Verletzung eines anderen erfolgte, scheidet sie für die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 82, Litera g, GewO 1859 aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060895Dokumentnummer
JJR_19870324_OGH0002_014OBA00031_8700000_001