Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Die Nichterledigung (oder Abweisung) von Beweisanträgen, die (ersichtlich) nur für die Gefährlichkeitsprognose erhebliche Umstände betreffen, vermag von vornherein keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu bewirken.Die Nichterledigung (oder Abweisung) von Beweisanträgen, die (ersichtlich) nur für die Gefährlichkeitsprognose erhebliche Umstände betreffen, vermag von vornherein keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099430Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019