RS OGH 2019/6/27 14ObA31/87, 9ObA207/90, 8ObA13/03z, 8ObA22/19x

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Veröffentlicht am 24.03.1987
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Norm

GewO 1859 §82 litg

Rechtssatz

§ 82 lit g GewO 1859 dient unter anderem dazu, die Ruhe und Ordnung im Betrieb aufrechtzuerhalten. Es ist daher nach neuerer LuRsp bei allen Begehrungsarten des § 82 lit g GewO 1859 ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erforderlich. Das außerdienstliche tatbestandliche Verhalten des Dienstnehmers setzt eine mittelbare oder unmittelbare Auswirkung auf das Dienstverhältnis voraus; ältere LuRsp sind überholt.Paragraph 82, Litera g, GewO 1859 dient unter anderem dazu, die Ruhe und Ordnung im Betrieb aufrechtzuerhalten. Es ist daher nach neuerer LuRsp bei allen Begehrungsarten des Paragraph 82, Litera g, GewO 1859 ein Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erforderlich. Das außerdienstliche tatbestandliche Verhalten des Dienstnehmers setzt eine mittelbare oder unmittelbare Auswirkung auf das Dienstverhältnis voraus; ältere LuRsp sind überholt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0060920

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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