RS OGH 2023/8/3 6Ob537/87; 3Ob566/88; 8Ob587/89; 1Ob1618/91; 7Ob506/95; 8Ob68/98b; 5Ob237/05x; 6Ob19

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 Fall2 F
MRG §30 Abs2 Z4 Fall2 G
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Hat der Vermieter gegen Entgelt der Untervermietung zugestimmt und konnte diese Zustimmung mangels entsprechender Einschränkung als von der Höhe des Untermietzinses unabhängig erteilt aufgefasst werden, so schließt eine solche rechtsgeschäftliche Erklärung eine spätere Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 4, zweiter Fall MRG aus.Hat der Vermieter gegen Entgelt der Untervermietung zugestimmt und konnte diese Zustimmung mangels entsprechender Einschränkung als von der Höhe des Untermietzinses unabhängig erteilt aufgefasst werden, so schließt eine solche rechtsgeschäftliche Erklärung eine spätere Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4,, zweiter Fall MRG aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070472

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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