Rechtssatz
Kommt nur eine Scheidung nach § 50 EheG in Betracht, können Eheverfehlungen, die ansonst im Sinne des §§ 50 Abs 2, 49 EheG zu berücksichtigen wären, nicht herangezogen werden.Kommt nur eine Scheidung nach Paragraph 50, EheG in Betracht, können Eheverfehlungen, die ansonst im Sinne des Paragraphen 50, Absatz 2, 49, EheG zu berücksichtigen wären, nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057372Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0070OB00557_8700000_005