RS OGH 1987/3/26 7Ob557/87

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Veröffentlicht am 26.03.1987
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Rechtssatz

Der Einwand, ein Scheidungsanspruch nach § 49 EheG bestehe wegen einer geistigen Störung im Sinne des § 50 EheG nicht, ist zumindest analog der Einrede der eingeschränkten Handlungsfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB gleichzuhalten.Der Einwand, ein Scheidungsanspruch nach Paragraph 49, EheG bestehe wegen einer geistigen Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG nicht, ist zumindest analog der Einrede der eingeschränkten Handlungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 865, ABGB gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056468

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0070OB00557_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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