Norm
EheG §49 CaRechtssatz
Der Einwand, ein Scheidungsanspruch nach § 49 EheG bestehe wegen einer geistigen Störung im Sinne des § 50 EheG nicht, ist zumindest analog der Einrede der eingeschränkten Handlungsfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB gleichzuhalten.Der Einwand, ein Scheidungsanspruch nach Paragraph 49, EheG bestehe wegen einer geistigen Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG nicht, ist zumindest analog der Einrede der eingeschränkten Handlungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 865, ABGB gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056468Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0070OB00557_8700000_001