RS OGH 1987/3/31 10Os139/86, 13Os174/97, 15Os21/03, 17Os29/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1987
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Norm

ADV §2 Abs2
ADV §6 Abs1
StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Militärische Vorgesetzte, die ihre Befehlsgewalt dazu ausnützen, um ihnen untergebene Soldaten während der Dienstzeit sowie Heereskraftfahrzeuge zu dienstfremden Verrichtungen einzusetzen, mißbrauchen ihre Befugnis zur Verrichtung von Amtsgeschäften als Organe des Bundes im Rahmen der Gesetzesvollziehung im Sinn des § 302 Abs 1 StGB.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 139/86
    Entscheidungstext OGH 31.03.1987 10 Os 139/86
  • 13 Os 174/97
    Entscheidungstext OGH 10.12.1997 13 Os 174/97
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Amtsmißbrauch eines Vizeleutnantes des österreichischen Bundesheeres, der als Leiter einer Heereswerkstätte unter wissentlichem Mißbrauch seiner militärischen Befehlsgewalt Grundwehrdiener für private Arbeiten (Herstellung von Holzregalen, Reifenmontage an Privat-PKW) einsetzt. (T1)
  • 15 Os 21/03
    Entscheidungstext OGH 06.03.2003 15 Os 21/03
    Auch
  • 17 Os 29/13p
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 17 Os 29/13p
    Auch; Beisatz: Die Straflosigkeit der Nichtbefolgung eines in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehenden Befehls (§ 17 Z 5 MilStG) ist für die Tatbestandsmäßigkeit eines derartigen Verhaltens des Vorgesetzten (im Sinn des § 302 StGB) ohne Bedeutung. (T2)
    Beisatz: Die Behauptung, die Stellung als Vorgesetzter bestimme sich nach dem Inhalt des Befehls und nicht nach Organisationsrecht, ist nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049516

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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