RS OGH 1987/4/2 6Ob665/86, 4Ob542/87, 1Ob610/90, 7Ob70/07f

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Veröffentlicht am 02.04.1987
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Norm

MRG §1 Abs4 Z2
MRG §30 Abs1 E
MRG §45 Abs5

Rechtssatz

Bei vor dem 01.01.1982 abgeschlossenen Mietverträgen über die im § 1 Abs 4 Z 2 MRG aufgezählten Mietgegenstände ist lediglich die Einhebung eines Erhaltungsbeitrages, nicht aber eine "Änderungskündigung" mit dem Ziel, den Mieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses auf das angemessene Maß (§ 16 MRG) zu bewegen, möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069427

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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