RS OGH 1997/10/16 13Ns3/87 (13Ns4/87), 11Os13/89, 12Os156/89, 12Os29/90, 15Os160/92, 12Os24/93, 11Os

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Veröffentlicht am 02.04.1987
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Rechtssatz

Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe erster Instanz, seien sie zulässig oder unzulässig, hat grundsätzlich der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden (RZ 1961,40, SSt XXVI/17; XXIX/85). Allein in diesem Fall, wo der Beschwerdeführer ausdrücklich den Obersten Gerichtshof angerufen und das Oberlandesgericht die Entscheidung abgelehnt hat, mußte der Oberste Gerichtshof das unzulässig Begehren formell erledigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0096365

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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