RS OGH 1987/4/9 8Ob71/86, 2Ob57/87

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Veröffentlicht am 09.04.1987
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Norm

ABGB §1037

Rechtssatz

Bei Beurteilung der vom Schädiger zu ersehenden Vorsorgekosten werden in der Regel wohl weitgehend die Voraussetzungen des § 273 Abs 1 ZPO vorliegen. Die Ermittlung der vom Schädiger zu ersetzenden Vorsorgekosten erfolgt durch Division der Jahreskosten durch die Anzahl der Einsatztage und Multiplikation mit der Zahl der Ausfallstage bei Reservehaltung zur Förderung eigener und fremder Interessen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 71/86
    Entscheidungstext OGH 09.04.1987 8 Ob 71/86
    Veröff: SZ 60/65
  • 2 Ob 57/87
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 2 Ob 57/87
    nur: Die Ermittlung der vom Schädiger zu ersetzenden Vorsorgekosten erfolgt durch Division der Jahreskosten durch die Anzahl der Einsatztage und Multiplikation mit der Zahl der Ausfallstage bei Reservehaltung zur Förderung eigener und fremder Interessen. (T1) Veröff: ZVR 1988/125 S 274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019878

Dokumentnummer

JJR_19870409_OGH0002_0080OB00071_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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