Norm
ABGB §1037Rechtssatz
Bei Beurteilung der vom Schädiger zu ersehenden Vorsorgekosten werden in der Regel wohl weitgehend die Voraussetzungen des § 273 Abs 1 ZPO vorliegen. Die Ermittlung der vom Schädiger zu ersetzenden Vorsorgekosten erfolgt durch Division der Jahreskosten durch die Anzahl der Einsatztage und Multiplikation mit der Zahl der Ausfallstage bei Reservehaltung zur Förderung eigener und fremder Interessen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019878Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0080OB00071_8600000_001