Norm
StGB §32Rechtssatz
Bei einem Amtsmißbrauch wurzelt der Unrechtsgehalt der Tat wesentlich in der betragsunabhängigen mißbräuchlichen Amtsausübung selbst. Es darf aber doch nicht ganz außer acht bleiben, wie hoch neben der ideellen Schädigung durch Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in eine korrekte Amtsführung der Beamtenschaft der materielle Schaden ist, der aus einer solchen mißbräuchlichen Amtsausübung entsteht oder entstehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090849Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0130OS00001_8700000_002