Norm
StPO §312Rechtssatz
Die Anführung (aller) gesetzlicher Merkmale (der strafbaren Handlung oder einer strafsatzändernden Qualifikation) genügt der Vorschrift des § 312 StPO; die Erläuterung dieser Merkmale ist dagegen ausschließlich Sache der Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO).Die Anführung (aller) gesetzlicher Merkmale (der strafbaren Handlung oder einer strafsatzändernden Qualifikation) genügt der Vorschrift des Paragraph 312, StPO; die Erläuterung dieser Merkmale ist dagegen ausschließlich Sache der Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100463Im RIS seit
09.04.1987Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023