RS OGH 2023/3/8 12Os177/86; 12Os147/94; 11Os87/95; 15Os140/97 (15Os141/97); 15Os14/23g

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Veröffentlicht am 09.04.1987
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Rechtssatz

Die Anführung (aller) gesetzlicher Merkmale (der strafbaren Handlung oder einer strafsatzändernden Qualifikation) genügt der Vorschrift des § 312 StPO; die Erläuterung dieser Merkmale ist dagegen ausschließlich Sache der Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO).Die Anführung (aller) gesetzlicher Merkmale (der strafbaren Handlung oder einer strafsatzändernden Qualifikation) genügt der Vorschrift des Paragraph 312, StPO; die Erläuterung dieser Merkmale ist dagegen ausschließlich Sache der Rechtsbelehrung (Paragraph 321, Absatz 2, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100463

Im RIS seit

09.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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