RS OGH 2025/3/18 1Ob597/87; 3Ob1058/91; 3Ob217/11z; 9ObA73/14x; 9ObA87/14f; 4Ob157/24b; 1Ob62/24k; 4

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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Norm

ZPO §503 Abs1 Z4 E4c7
ZPO §503 Abs1 Z4 E4c14
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Rechtsbegriffe als Bestandteile von Rechtssätzen sind grundsätzlich kein Gegenstand des Beweises. Gewisse einfache Rechtsbegriffe sind aber in den allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens übergegangen und werden hier vereinfachend für typische, immer wiederkehrende Tatsachenabläufe verwendet, zB Kauf, Miete, etc, sodass die Verwendung dieser Begriffe in einer Entscheidung auch die Feststellung von Tatsachen beinhalten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043593

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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