Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. G*, beide vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden am Steinernen Meer, wegen Feststellung (Streitwert 20.000 EUR), hilfsweise wegen 19.500 EUR und Feststellung (Streitwert 500 EUR), über den Antrag der beklagten Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. Mai 2024, 1 Ob 62/24k, wird dahin berichtigt, dass jener Teil des Spruchs, mit dem die angefochtene Entscheidung abgeändert wurde, zu lauten hat:
„Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:
Das Hauptbegehren, es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für alle derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Brandereignis vom 3.5.2019 haften,
sowie das Eventualbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 19.500 EUR samt 4 % Zinsen ab 23.6.2022 zu bezahlen, und es werde festgestellt, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Brandereignis vom 3.5.2019 haften,
werden abgewiesen.“
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 130,92 EUR (darin 21,82 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Senat wies das Hauptbegehren der Klägerin in Abänderung der Berufungsentscheidung ab, ohne sogleich auch über das Eventualbegehren zu entscheiden. Dass dies nur aufgrund eines offenkundigen Versehens im Sinn des § 419 Abs 1 ZPO unterblieb, ergibt sich schon daraus, dass sich die Begründung unzweifelhaft auf das gesamte – auch bloß hilfsweise erhobene – Klagebegehren bezog. Diese offenbare Unrichtigkeit war daher zu berichtigen. [1] Der Senat wies das Hauptbegehren der Klägerin in Abänderung der Berufungsentscheidung ab, ohne sogleich auch über das Eventualbegehren zu entscheiden. Dass dies nur aufgrund eines offenkundigen Versehens im Sinn des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO unterblieb, ergibt sich schon daraus, dass sich die Begründung unzweifelhaft auf das gesamte – auch bloß hilfsweise erhobene – Klagebegehren bezog. Diese offenbare Unrichtigkeit war daher zu berichtigen.
[2] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für den Berichtigungsantrag stehen nur Kosten nach TP 1 II lit g RATG zu. [2] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Für den Berichtigungsantrag stehen nur Kosten nach TP 1 römisch zwei Litera g, RATG zu.
Textnummer
E142758European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00062.24K.1024.000Im RIS seit
13.11.2024Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024