Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Bloßes Stillschweigen bzw Untätigbleiben des Scheingeschäftsherrn ist regelmäßig nicht als Genehmigung iSd § 1016 ABGB zu deuten: Treu und Glauben verlangen im Geschäftsverkehr nur dann einen Widerspruch, wenn dem unwirksam Vertretenen dem Dritten gegenüber eine besondere, zB auf einem vorvertraglichen Schuldverhältnis beruhende, Antwortpflicht obliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014373Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0050OB00519_8700000_001