RS OGH 2022/6/2 10Os43/87, 12Os61/16m, 14Os93/16g, 12Os23/22g (12Os24/22d)

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Norm

StGB §21 Abs2
StPO §258 Abs2 Ba
StPO §439 Abs2
  1. StPO § 258 heute
  2. StPO § 258 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 258 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  4. StPO § 258 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 258 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Eine Gutachtenserstattung zur Gefährlichkeitsprognose muss zunächst geradezu notwendigerweise stets unter der Prämisse erfolgen, dass der Angeklagte die Anlasstat auch verübt hat, zumal das Institut des Schuldinterlokutes der österreichischen Rechtsordnung fremd ist. Die Entscheidung über die Tatfrage obliegt jedoch ausschließlich dem Gericht; wird sie verneint, dann ist das unter dieser Prämisse erstattete Gutachten ohnedies hinfällig. Daraus aber, dass der Gutachter von einer für die Erstattung seines Gutachtens geradezu denknotwendigen Prämisse ausging, über deren tatsächlichen Vorliegen (oder Nichtvorliegen) vom Gericht anschließend zu entscheiden ist, liegt weder eine Mangelhaftigkeit noch ein Unrichtigkeit des Gutachtens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090524

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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