Norm
AO §33 Abs2Rechtssatz
Die Ansprüche des Sachwalters der Gläubiger gemäß § 59 Abs 6 AO sind denen des Ausgleichsverwalters nachgeformt. Im Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche auf Barauslagenersatz und auf Entlohnung für Mühewaltung ist im Sinne des § 33 Abs 2 AO Revisionsrekurs an den OGH unzulässig.Die Ansprüche des Sachwalters der Gläubiger gemäß Paragraph 59, Absatz 6, AO sind denen des Ausgleichsverwalters nachgeformt. Im Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche auf Barauslagenersatz und auf Entlohnung für Mühewaltung ist im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AO Revisionsrekurs an den OGH unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051820Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0050OB00311_8700000_002