TE OGH 1987/4/28 5Ob311/87

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Veröffentlicht am 28.04.1987
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Klinger und Dr. Kodek als Richter in dem Ausgleichsverfahren der protokollierten Firma Elisabeth N*** Gesellschaft m.b.H. & Co, Brolstraße 39, 6844 Altach, vertreten durch DDr. Hubert Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, infolge Rekurses der Ausgleichsschuldnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 6. März 1987, GZ 1 R 53/87-53, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. Dezember 1986, GZ Sa 17/86-49, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Ausgleich unterwarf sich die Ausgleichsschuldnerin bis zur Erfüllung des Ausgleichs der Überwachung durch den zum Sachwalter der Gläubiger zu bestellenden bisherigen Ausgleichsverwalter und erteilte ihm die unwiderrufliche Vollmacht zur Verwertung des gesamten Vermögens, das ihm nach Annahme des Ausgleichs übertragen werde. Der am 30. Juli 1986 zustande gekommene Ausgleich wurde vom Erstgericht am 6. Oktober 1986 nach § 49 Abs 1 AO bestätigt. Der Sachwalter der Gläubiger beantragte am 22. Dezember 1986, ihm auf seinen Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen sowie auf eine Belohnung für seine Mühewaltung einen Vorschuß von S 50.000,-- zu bewilligen.

Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Der Sachwalter habe keinen Anspruch auf Vorschüsse, weil nach § 59 Abs 6 AO für seine Ansprüche nur § 33 Abs 2 und Abs 5 AO nicht aber § 33 Abs 3 AO anzuwenden seien, wonach auf die Ansprüche des Ausgleichsverwalters vom Ausgleichsgericht nach Vernehmung des Gläubigerbeirats Vorschüsse bewilligt werden können.

Das Rekursgericht hob über den Rekurs des Sachwalters den Beschluß des Erstgerichtes auf, trug diesem die neue Entscheidung über den Vorschußantrag des Sachwalters auf und setzte den Rechtskraftvorbehalt. Es meinte, durch die auch nach Einfügung des Abs 3 in den § 33 AO als Gegenstück zum bewährten § 125 Abs 3 KO (Bevorschussung der Ansprüche des Masseverwalters) im Justizausschuß (1147 BlgNR 15.GP) unverändert gebliebene Verweisung des § 59 Abs 6 AO idF des IRÄG BGBl 1982/370 bloß auf Abs 2 und Abs 5 des § 33 AO sei wieder eine durch Analogie zu schließende planwidrige Gesetzeslücke entstanden. Es stehe daher auch dem Sachwalter der Gläubiger wie dem Ausgleichsverwalter oder dem Masseverwalter ein Anspruch auf eine Bevorschussung zu. Das Erstgericht werde über den Antrag nach Feststellung von Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Sachwalters zu entscheiden haben. Da die Rechtsmittelbeschränkung nach § 59 Abs 6 und § 33 Abs 2 AO nicht gelte, wenn es darum gehe, ob der Anspruch dem Sachwalter dem Grunde nach zustehe und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Bevorschussung der Ansprüche des Gläubigersachwalters fehle und die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhänge

(§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), werde der Rechtskraftvorbehalt beigesetzt. Die Ausgleichsschuldnerin erhebt gegen den Aufhebungsbeschluß Rekurs. Sie strebt die Wiederherstellung des erstrichterlichen Beschlusses an. Es sei zwar unbillig, dem Sachwalter einen Vorschuß zu versagen, doch sehe das Gesetz im § 59 Abs 6 AO für den Sachwalter die Anwendung des § 33 Abs 3 AO nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Die erst durch das IRÄG erfolgte Regelung des Anspruches des Sachwalters der Gläubiger auf Ersatz seiner Barauslagen sowie auf Entlohnung für seine Mühewaltung folgt der schon früher im § 33 Abs 1 AO enthaltenen Vorschrift, daß der Ausgleichsverwalter Anspruch auf Ersatz seiner baren Auslagen und auf Belohnung für seine Mühewaltung hat. Wie diese Ansprüche geltend zu machen und wie darüber zu entscheiden ist, war im § 33 Abs 2 und Abs 3 AO alt normiert. Das IRÄG hat diese Verfahrensvorschrift zum neuen § 33 Abs 2 AO zusammengefaßt, der im letzten Halbsatz wie bisher bestimmt, daß über die Ansprüche des Masseverwalters das Oberlandesgericht endgültig entscheidet, wie auch § 125 Abs 2 KO alt und neu bei der Entscheidung über die Ansprüche des Masseverwalters einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausschließt und damit vergleichbaren Regelungen des Rechtszuges im § 528 Abs 1 Z 2 ZPO und § 14 Abs 2 AußStrG, der nach der Rechtsprechung jede Entscheidung über die Entlohnung des Kurators (vgl. EFSlg 39.763; EFSlg 49.916 ua.) oder die Belohnung für den Vormund oder Beistand (EFSlg 39.764; EFSlg 47.194) erfaßt, folgt. Der vom Rekursgericht vertretenen Meinung, § 33 Abs 2 AO komme nicht zur Anwendung, weil der Rechtszug nur in der Bemessungsfrage beim Oberlandesgericht ende, kann nicht beigetreten werden. Anders als § 502 Abs 2 Z 1 ZPO oder § 14 Abs 2 Fall 2 AußStrG nimmt § 33 Abs 2 AO nicht auf die Bemessung des Anspruches des Ausgleichsverwalters Bezug sondern bestimmt umfassend, daß über die Ansprüche das Oberlandesgericht endgültig zu entscheiden hat. Dieser Rechtsmittelausschluß erfaßt jede Entscheidung der zweiten Instanz über Ansprüche des Ausgleichsverwalters, gleich ob es um den Grund oder die Höhe des Anspruches geht, ob eine Sachentscheidung oder eine Formalentscheidung erfolgt (vgl. Fasching, ZPR Rz 2019; MietSlg 36.818 ua.) und auch jede Art von Aufhebungsbeschluß (EVBl 1960/107 zu § 125 KO).

Da § 59 Abs 6 AO die Ansprüche des Sachwalters der Gläubiger denen des Ausgleichsverwalters nachformt und die entsprechende Anwendung des § 33 Abs 2 AO anordnet, kann nicht zweifelhaft sein, daß im Verfahren zur Entscheidung über Ansprüche auf Barauslagenersatz und auf Entlohnung für Mühewaltung ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof in jedem Fall unzulässig ist, weil das Oberlandesgericht endgültig entscheidet und ein weiterer Rechtszug durch diese Vorschrift abgeschnitten wird (Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 539 und 738; Bartsch-Heil, Grundriß 4 Rz 54; JBl 1958, 283). § 33 Abs 2 AO untersagt daher hier den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz rechtsirrig einen Rechtkraftvorbehalt beigesetzt hat (Bartsch-Heil, Grundriß 4 Rz 54; SZ 57/17; SZ 47/64; ÖBl 1979, 28 ua.).

Dies muß auch gelten, wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Vorschüssen auf die Ansprüche des Sachwalters der Gläubiger ergeht. Der nach § 59 Abs 6 und § 33 Abs 2 AO unzulässige Rekurs der Ausgleichsschuldnerin gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes ist, weil die behandelte Frage an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden kann, zurückzuweisen.

Anmerkung

E10962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00311.87.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19870428_OGH0002_0050OB00311_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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