RS OGH 1987/4/29 3Ob635/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1987
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Norm

ABGB §905 IIB
ABGB §1020

Rechtssatz

Eine Bank hat ebenso wie den Überweisungsauftrag gemäß § 1020 ABGB auch dessen Widerruf sofort und strikt zu beachten, sobald ihr dieser zugekommen ist. Handelt es sich aber bloß um die Auszahlung der Ansparsumme eines Bausparvertrages, ist diese Abwicklung in der Regel nicht dringend. Es besteht keine besondere Sorgfaltspflicht der Bank gegenüber ihrem Kunden, sicherzustellen, daß ein Dritter rechtzeitig den Geldbetrag oder umgekehrt kein Dritter einen ihm nicht zugedachten Geldbetrag erhält, sondern nur, daß die Bank das Guthaben ihres Kunden richtig errechnet und diesem ausfolgt. Ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf die Wichtigkeit und besondere Dringlichkeit der Umdisponierung darf hingegen die Bank das Widerrufschreiben der üblichen Erledigung (einige Tage) unterziehen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 635/86
    Entscheidungstext OGH 29.04.1987 3 Ob 635/86
    Veröff: RdW 1987,370 (Iro) = ÖBA 1988,929 = WBl 1987,314 = SZ 60/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017706

Dokumentnummer

JJR_19870429_OGH0002_0030OB00635_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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