Norm
ZustG §17 Abs3Rechtssatz
§ 17 Abs 3 letzter Halbsatz ZustG gilt auch für Fälle, in denen der Empfänger nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist (gegen VwGH in ZfVB 1985/3/1176). "Rückkehr" ist auch eine Anwesenheit von zehn Minuten aus Anlass eines Exekutionsvollzuges, zumal wenn der Empfänger mit der Zustellung eines VU rechnen musste.Paragraph 17, Absatz 3, letzter Halbsatz ZustG gilt auch für Fälle, in denen der Empfänger nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist (gegen VwGH in ZfVB 1985/3/1176). "Rückkehr" ist auch eine Anwesenheit von zehn Minuten aus Anlass eines Exekutionsvollzuges, zumal wenn der Empfänger mit der Zustellung eines VU rechnen musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083972Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012