RS OGH 1987/5/6 8Ob554/87

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Veröffentlicht am 06.05.1987
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Norm

AußStrG §158

Rechtssatz

Von der Rechtskraft der Einantwortung des Nachlasses an den Vorerben bis zum Eintritt des Nacherbfalles kann das Verlassenschaftsverfahren nicht mehr als anhängig angesehen werden, sodaß der Nacherbe während dieser Zeit sein Sicherstellungsbegehren nur im streitigen Verfahren verfolgen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008209

Dokumentnummer

JJR_19870506_OGH0002_0080OB00554_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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