TE OGH 1987/5/6 8Ob554/87

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Veröffentlicht am 06.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 13.Mai 1982 verstorbenen, zuletzt in 1060 Wien, Fillgradergasse 5/11, wohnhaft gewesenen Dkfm. Dr. Robert B***, infolge Revisionsrekurses des Mag. Peter B***, Steuerberater, 1130 Wien, Diabelligasse 1, vertreten durch Dr. Christian Prem, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12. Februar 1987, GZ 43 R 18/87-150, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 9.Dezember 1986, GZ 1 A 278/82-146, als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Nacherbe Mag. Peter B*** beantragte am 26.7.1985 (ON 123, Bd. I) die Sicherstellung der in die Nachbarschaft gehörenden Gelder, Wertpapiere und Einlagebücher durch Hinterlegung bei einem Kreditinstitut mit der Bestimmung, daß die Ausfolgung des Stammvermögens zur Hälfte des Erbteiles des Rene B*** nur mit Zustimmung des Verlassenschaftsgerichtes verlangt werden könne. Der Erblasser Dipl.Ing. Robert B*** habe seinen Sohn Rene B*** zu 1/3 als Erben eingesetzt mit der Beschränkung durch die im erblasserischen Testament vom 22.9.1968 samt Nachtrag vom 21.1.1978 angeordnete fideikommissarische Substitution zugunsten der erblasserischen Witwe Hildegard B*** und, für den Fall, daß diese vor Mag. Peter B*** versterbe, zu dessen Gunsten, wobei sich das Sicherstellungsbegehren auf § 158 AußStrG gründe. Die Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes vom 25.6.1985 (ON 109) wurde durch das Rekursgericht mit Beschluß vom 14.11.1985 (ON 130) rechtskräftig abgeändert.

Das Erstgericht wies den Antrag des Nacherben mit der Begründung ab, daß das Verlassenschaftsgericht nach Rechtskraft der Einantwortung keine Möglichkeit mehr habe, sich mit der konkreten Verlassenschaftssache noch zu befassen, weshalb auch seine Zuständigkeit zu Verfügungen und Entscheidungen, insbesondere auch hinsichtlich der Entscheidung über das Begehren auf Sicherstellung im Sinne des § 158 Abs.2 AußStrG nicht mehr gegeben sei. Das Rekursgericht sprach aus Anlaß des Rekurses des Nacherben aus, daß die Entscheidung des Erstgerichtes und das dieser vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und der dargestellte Antrag des Nacherben zurückgewiesen werde. Der Antrag auf Sicherstellung durch den Nacherben sei nicht rechtzeitig erfolgt, weil er am 26.7.1985, also nach dem Zeitpunkt gestellt wurde, zu welchem bereits die Bindung des Erstgerichtes an seinen Einantwortungsbeschluß vom 25.6.1985 gegeben war. Ist aber eine Behandlung des Sicherstellungsantrages zumindest gleichzeitig mit Erlassung der Einantwortungsurkunde nicht mehr möglich, so sei davon auszugehen, daß ab Rechtskraft der Einantwortungsurkunde des Nachlasses der Vorerbe zwar nach wie vor grundsätzlich den Anspruch auf Sicherstellung hat, diesen jedoch ab dem genannten Zeitpunkt im streitigen Rechtsweg durchsetzen muß. Aus diesem Grunde erweise sich zwar materiell-rechtlich der erstinstanzliche Beschluß als zutreffend; ausgehend von dem Zeitpunkt seiner Entscheidung (9.12.1986) sei jedoch die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges infolge zwischenzeitig eingetretener Rechtskraft der Einantwortungsurkunde nicht mehr vorgelegen, sodaß der auf Sicherstellung gerichtete, im außerstreitigen Verfahren gestellte Antrag zurückzuweisen und das ihm vorausgegangene Verfahren aufzuheben war. Es bleibe jedoch dem Antragsteller unbenommen, seinen Sicherstellungsanspruch im streitigen Rechtsweg geltend zu machen.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs des Nacherben, in welchem er beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Erstgericht aufgetragen werde, das Verfahren fortzusetzen und dem Antrag auf Sicherstellung gemäß § 158 Abs.2 AußStrG stattzugeben. Der Antrag auf Sicherstellung sei "noch während des aufrechten Verlassenschaftsverfahrens gestellt" worden, weshalb darüber auch im Verlassenschaftsverfahren zu entscheiden gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber übersieht jedoch, daß er die Sicherstellung erst am 26.7.1985 beantragt hatte, während der Einantwortungsbeschluß des Erstgerichtes schon am 25.6.1985, also mehr als ein Monat früher, erlassen worden war. Nach der einzigen bisher zu diesem Problemkreis ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, abgedruckt in SZ 45/118 und EvBl.1973/119, muß aber das Begehren des Nacherben auf Sicherstellung spätestens gleichzeitig mit der Einantwortungsurkunde erledigt werden, was zur Voraussetzung hat, daß der Sicherstellungsantrag noch vor der Einantwortung gestellt wird. Dies war aber hier nicht der Fall. Soweit sich der Rechtsmittelwerber darauf beruft, daß der Sicherstellungsantrag während des Rechtsmittelverfahrens gestellt wurde, übersieht er, daß das Erstgericht über die Einantwortung jedenfalls bereits entschieden hatte und daher nicht in der Lage war, von sich aus seinen bereits gefaßten Beschluß aufgrund des später eingelangten Sicherstellungsantrages aufzuheben und dann neuerlich über das Einantwortungsbegehren und erstmals über das Sicherstellungsbegehren zu entscheiden. Der Rechtsmittelwerber hat auch nicht etwa die Einantwortungsurkunde angefochten und sich auf den Standpunkt gestellt, daß die vom Erstgericht getroffene Entscheidung über das Einantwortungsbegehren deshalb aufzuheben sei, um eine Entscheidung über seinen Sicherstellungsantrag noch im Verlassenschaftsverfahren zu ermöglichen; vielmehr hat er sich selbst auf die bereits erlassene Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes bezogen und seinen Sicherstellungsantrag auf die Einantwortungsurkunde gestützt (ON 123).

Zutreffend ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, daß eine Behandlung dieses Sicherstellungsantrages im außerstreitigen Verfahren nach der in der Zwischenzeit im übrigen auch in Rechtskraft erwachsenen Einantwortungsurkunde nicht mehr möglich ist; denn von der Rechtskraft der Einantwortung des Nachlasses an den Vorerben bis zum Eintritt des Nacherbfalles kann das Verlassenschaftsverfahren nicht mehr als anhängig angesehen werden, sodaß der Nacherbe während dieser Zeit sein Sicherstellungsbegehren nur im streitigen Verfahren verfolgen kann (SZ 45/118 = EvBl.1973/119).

Dem Rekurs war somit der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E11008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00554.87.0506.000

Dokumentnummer

JJT_19870506_OGH0002_0080OB00554_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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