Norm
ABGB §90Rechtssatz
Unter dem Begriff der "ehelichen Lebensgemeinschaft" im § 91 Abs 1 EheG ist nicht die bloße räumliche häusliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern die im § 90 ABGB umschriebene umfassende eheliche Lebensgemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeiten der Ehegatten zu verstehen.Unter dem Begriff der "ehelichen Lebensgemeinschaft" im Paragraph 91, Absatz eins, EheG ist nicht die bloße räumliche häusliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern die im Paragraph 90, ABGB umschriebene umfassende eheliche Lebensgemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeiten der Ehegatten zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009432Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2021