RS OGH 2021/7/21 8Ob568/87, 1Ob169/18m, 1Ob200/20y, 1Ob123/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1987
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Norm

ABGB §90
  1. ABGB § 90 heute
  2. ABGB § 90 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 90 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 90 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Unter dem Begriff der "ehelichen Lebensgemeinschaft" im § 91 Abs 1 EheG ist nicht die bloße räumliche häusliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern die im § 90 ABGB umschriebene umfassende eheliche Lebensgemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeiten der Ehegatten zu verstehen.Unter dem Begriff der "ehelichen Lebensgemeinschaft" im Paragraph 91, Absatz eins, EheG ist nicht die bloße räumliche häusliche Gemeinschaft der Ehegatten, sondern die im Paragraph 90, ABGB umschriebene umfassende eheliche Lebensgemeinschaft als Inbegriff der häuslichen, geistigen, seelisch-körperlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gemeinsamkeiten der Ehegatten zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • RS0009432">8 Ob 568/87
    Entscheidungstext OGH 06.05.1987 8 Ob 568/87
  • RS0009432">1 Ob 169/18m
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 1 Ob 169/18m
    Auch; Beisatz: Anders als die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten im Sinn des § 55 EheG. (T1)
    Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. Zu § 81 EheG. (T2)
    Beisatz: Von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann bereits dann ausgegangen werden, wenn bei einem Partner der Wille zum ehelichen Zusammenleben endgültig erlischt oder die geistig seelische, körperliche und wirtschaftliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist; in einem solchen Fall gilt die eheliche Lebensgemeinschaft als aufgehoben, auch wenn eine bloße gemeinsame Wohnungsbenützung fortbesteht und keine darüber hinausgehende Gemeinschaft mehr zwischen den Ehegatten gegeben ist. (T3)
  • RS0009432">1 Ob 200/20y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 200/20y
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • RS0009432">1 Ob 123/21a
    Entscheidungstext OGH 21.07.2021 1 Ob 123/21a
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009432

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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