RS OGH 1995/7/12 8Ob571/87; 1Ob537/88; 3Ob508/92; 7Ob576/95

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Veröffentlicht am 06.05.1987
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Norm

ABGB §1220
  1. ABGB § 1220 heute
  2. ABGB § 1220 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1220 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Die Eltern können dann die Leistung einer Ausstattung verweigern, wenn ihr Sohn gegen ihren erklärten Willen die Ehe geschlossen hat und ihre Mißbilligungsgründe gerechtfertigt waren oder wenn sie - bei Heirat des Sohnes ohne Wissen der Eltern - gerechtfertigte Mißbilligungsgründe gegen die Eheschließung gehabt hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022644

Im RIS seit

06.05.1987

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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