RS OGH 1987/5/6 8Ob571/87, 1Ob537/88, 3Ob508/92, 7Ob576/95

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Veröffentlicht am 06.05.1987
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Norm

ABGB §1220

Rechtssatz

Die Eltern können dann die Leistung einer Ausstattung verweigern, wenn ihr Sohn gegen ihren erklärten Willen die Ehe geschlossen hat und ihre Mißbilligungsgründe gerechtfertigt waren oder wenn sie - bei Heirat des Sohnes ohne Wissen der Eltern - gerechtfertigte Mißbilligungsgründe gegen die Eheschließung gehabt hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022644

Dokumentnummer

JJR_19870506_OGH0002_0080OB00571_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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