Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Die Eltern können dann die Leistung einer Ausstattung verweigern, wenn ihr Sohn gegen ihren erklärten Willen die Ehe geschlossen hat und ihre Mißbilligungsgründe gerechtfertigt waren oder wenn sie - bei Heirat des Sohnes ohne Wissen der Eltern - gerechtfertigte Mißbilligungsgründe gegen die Eheschließung gehabt hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022644Im RIS seit
06.05.1987Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024