Norm
ABGB §1220Rechtssatz
Die Eltern können dann die Leistung einer Ausstattung verweigern, wenn ihr Sohn gegen ihren erklärten Willen die Ehe geschlossen hat und ihre Mißbilligungsgründe gerechtfertigt waren oder wenn sie - bei Heirat des Sohnes ohne Wissen der Eltern - gerechtfertigte Mißbilligungsgründe gegen die Eheschließung gehabt hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022644Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_0080OB00571_8700000_001