RS OGH 1993/9/22 6Ob583/87, 6Ob569/92, 6Ob578/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1987
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Norm

MG §19 Abs2 Z10 C
MRG §30 Abs2 Z4 C
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Ist bei einem gespaltenen Bestandverhältnis mit der gänzlichen Weitergabe des Bestandobjektes durch den Erwerber des Unternehmens des Mieters die Einstellung der Unternehmensfortführung verbunden, ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG gegeben.Ist bei einem gespaltenen Bestandverhältnis mit der gänzlichen Weitergabe des Bestandobjektes durch den Erwerber des Unternehmens des Mieters die Einstellung der Unternehmensfortführung verbunden, ist der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0068499

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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