TE OGH 1994/5/19 6Ob578/93

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Prüfling, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Constanze G***** vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge des Berichtigungsantrages der klagenden Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 22.9.1993, 6 Ob 578/93, wird gemäß § 419 ZPO dahin berichtigt, daß sie zu lauten hat:Die Kostenentscheidung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 22.9.1993, 6 Ob 578/93, wird gemäß Paragraph 419, ZPO dahin berichtigt, daß sie zu lauten hat:

"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.526,08 (darin S 1.247,68 Umsatzsteuer und S 40,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 8.589,60 (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer und S 1.800,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen".

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 224,70 (darin S 37,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Durch ein offenkundiges Versehen wurde in der Kostenentscheidung die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren mit S 12.000,-- anstatt richtig mit dem - der beklagten Partei auch tatsächlich vorgeschriebenen - Betrag von S 1.800,-- eingesetzt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.Durch ein offenkundiges Versehen wurde in der Kostenentscheidung die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren mit S 12.000,-- anstatt richtig mit dem - der beklagten Partei auch tatsächlich vorgeschriebenen - Betrag von S 1.800,-- eingesetzt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Die Kosten des Berichtigungsantrages der klagenden Partei wurden unter sinngemäßer Anwendung des § 11 RATG nach TP 1 bestimmt.Die Kosten des Berichtigungsantrages der klagenden Partei wurden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, RATG nach TP 1 bestimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00578.93.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19940519_OGH0002_0060OB00578_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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