RS OGH 1987/5/14 12Os39/87

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Norm

StGB aF §201

Rechtssatz

Hätte weiterer Widerstand, der zudem mit der Gefahr weiteren schweren Ungemachs verbunden gewesen wäre, höchstens zu einem kurzfristigen Hinauszögern der Tatvollendung führen können, dann ist ein solcher aus der Sicht des Opfers aussichtslos und ihm nicht mehr zuzumuten, weshalb Widerstandsunfähigkeit im Sinn des § 201 Abs 1 StGB vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0095423

Dokumentnummer

JJR_19870514_OGH0002_0120OS00039_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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