RS OGH 1987/5/19 11Os37/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1987
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Norm

StGB §125
StGB §127 G
StGB §129 Z1
StGB §229

Rechtssatz

Der Versuch, sich durch Einbruch in ein Gebäude ein - ausschließlich im Werkstättenbetrieb verwendbares (§ 45 KFG) - Probekennzeichen zu besorgen, um dieses sodann auf einem für die Dauer einer Nacht unbefugt in Gebrauch genommenen Kraftfahrzeug anzubringen, kann mangels (feststellbaren) Bereicherungsvorsatzes weder (versuchten) Diebstahl noch - mangels auf Verhinderung des Urkundengebrauchs gerichteten Vorsatzes - versuchte Urkundenunterdrückung begründen; lediglich der beim versuchten Eindringen in das Gebäude vorsätzlich verursachte Sachschaden ist als Sachbeschädigung nach § 125 StGB strafbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093289

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0110OS00037_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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