Norm
KO §6 Abs1Rechtssatz
Für die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit unter § 6 Abs 1 KO fällt und damit von den Wirkungen des § 7 Abs 1 KO (in Verbindung mit § 163 ZPO) erfasst wird, ist allein entscheidend, welcher Anspruch vom Kläger geltendgemacht wird, und nicht, welche Einwendungen der Beklagte gegen diesen Anspruch erhebt.Für die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit unter Paragraph 6, Absatz eins, KO fällt und damit von den Wirkungen des Paragraph 7, Absatz eins, KO (in Verbindung mit Paragraph 163, ZPO) erfasst wird, ist allein entscheidend, welcher Anspruch vom Kläger geltendgemacht wird, und nicht, welche Einwendungen der Beklagte gegen diesen Anspruch erhebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064050Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020