RS OGH 1987/5/19 4Ob514/87, 4Ob276/98m, 9Ob4/99z, 1Ob159/01s, 8Ob101/04t, 5Ob122/10t, 8Ob111/13a, 10

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Norm

KO §6 Abs1
KO §7 Abs1

Rechtssatz

Für die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit unter § 6 Abs 1 KO fällt und damit von den Wirkungen des § 7 Abs 1 KO (in Verbindung mit § 163 ZPO) erfasst wird, ist allein entscheidend, welcher Anspruch vom Kläger geltendgemacht wird, und nicht, welche Einwendungen der Beklagte gegen diesen Anspruch erhebt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 514/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 514/87
  • 4 Ob 276/98m
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 276/98m
    Auch
  • 9 Ob 4/99z
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 Ob 4/99z
    Vgl auch; nur: Für die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit unter § 6 Abs 1 KO fällt und damit von den Wirkungen des § 7 Abs 1 KO (in Verbindung mit § 163 ZPO) erfasst wird, ist allein entscheidend, welcher Anspruch vom Kläger geltendgemacht wird. (T1)
  • 1 Ob 159/01s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 159/01s
    Auch; Beisatz: Maßgeblich ist das Sachvorbringen der Kläger. (T2)
    Veröff: SZ 74/134
  • 8 Ob 101/04t
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 101/04t
    Vgl auch; Beisatz: Die Frage nach der Massezugehörigkeit, die das Gericht von Amts wegen zu erheben hat, muss nach objektiven Kriterien beantwortet werden. Das Tatsachenvorbringen des Klägers ist dann maßgeblich, wenn der streitige Gegenstand nach diesem Tatsachenvorbringen schon von Gesetzes wegen (nicht) zur Masse gehört. (T3)
    Veröff: SZ 2004/159
  • 5 Ob 122/10t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 122/10t
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Das Tatsachenvorbringen des Klägers ist (nur) dann maßgeblich, wenn der streitige Gegenstand nach diesem Tatsachenvorbringen schon von Gesetzes wegen (nicht) zur Masse gehört. (T4)
  • 8 Ob 111/13a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 111/13a
    nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Genügt das Klagsvorbringen für sich allein nicht, um diese Frage zu beantworten, hat das Erstgericht nicht sofort mit einer Zurückweisung der Klage vorzugehen, sondern von Amts wegen abzuklären, ob eine aus der Masse zu befriedigende Forderung geltend gemacht wird oder nicht. (T5)
  • 10 ObS 48/17g
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 ObS 48/17g
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064050

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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