RS OGH 1987/5/19 5Ob545/87

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Norm

IPRG §18 Abs1
IPRG §18 Abs2
IPRG §20 Abs1

Rechtssatz

Der Mangel der Prüfung der Staatsangehörigkeit des beklagten Ehemannes ist kein wesentlicher, weil im Falle seiner österreichischen Staatsbürgerschaft diese gemäß §§ 18 Abs 1 Z 1, 20 Abs 1 IPRG genauso zur Verweisung auf österreichisches Scheidungsrecht geführt hätte wie bei einer anderen Staatsangehörigkeit nach § 20 Abs 2 IPRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077173

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0050OB00545_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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