RS OGH 1987/5/19 5Ob545/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Mangel der Prüfung der Staatsangehörigkeit des beklagten Ehemannes ist kein wesentlicher, weil im Falle seiner österreichischen Staatsbürgerschaft diese gemäß §§ 18 Abs 1 Z 1, 20 Abs 1 IPRG genauso zur Verweisung auf österreichisches Scheidungsrecht geführt hätte wie bei einer anderen Staatsangehörigkeit nach § 20 Abs 2 IPRG.Der Mangel der Prüfung der Staatsangehörigkeit des beklagten Ehemannes ist kein wesentlicher, weil im Falle seiner österreichischen Staatsbürgerschaft diese gemäß Paragraphen 18, Absatz eins, Ziffer eins, 20, Absatz eins, IPRG genauso zur Verweisung auf österreichisches Scheidungsrecht geführt hätte wie bei einer anderen Staatsangehörigkeit nach Paragraph 20, Absatz 2, IPRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077173

Dokumentnummer

JJR_19870519_OGH0002_0050OB00545_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten