Rechtssatz
Der Mangel der Prüfung der Staatsangehörigkeit des beklagten Ehemannes ist kein wesentlicher, weil im Falle seiner österreichischen Staatsbürgerschaft diese gemäß §§ 18 Abs 1 Z 1, 20 Abs 1 IPRG genauso zur Verweisung auf österreichisches Scheidungsrecht geführt hätte wie bei einer anderen Staatsangehörigkeit nach § 20 Abs 2 IPRG.Der Mangel der Prüfung der Staatsangehörigkeit des beklagten Ehemannes ist kein wesentlicher, weil im Falle seiner österreichischen Staatsbürgerschaft diese gemäß Paragraphen 18, Absatz eins, Ziffer eins, 20, Absatz eins, IPRG genauso zur Verweisung auf österreichisches Scheidungsrecht geführt hätte wie bei einer anderen Staatsangehörigkeit nach Paragraph 20, Absatz 2, IPRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077173Dokumentnummer
JJR_19870519_OGH0002_0050OB00545_8700000_001