TE OGH 1987/5/19 5Ob545/87

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Veröffentlicht am 19.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Veronika M***, geborene W***, geboren am 8. Juli 1957, Drogistin, Seestraße 105, CH-8802 Kilchberg/Zürich, Schweiz, vertreten durch Dr. Hans-Michael Simoni, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ehab M***, geboren am 25. November 1956, ägyptischer Staatsbürger, dzt. unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Dr. Andreas Steiger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Dezember 1986, GZ. 1 R 236/86-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Juni 1986, GZ. 33 Cg 96/86-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war zur Zeit des Schlusses der Verhandlung erster Instanz österreichische Staatsbürgerin.

Der Beklagte ist ägyptischer Staatsbürger.

Die Prozeßparteien haben miteinander am 22. Juni 1981 in Wien vor dem Standesamt die Ehe geschlossen. Die Ehe blieb kinderlos. Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute war in Wien. Nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts in Wien verließen beide Eheleute Wien: die Frau zog in die Schweiz und hat seither dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt; der Mann ist seitdem unbekannten Aufenthalts, für ihn wurde in diesem von der Frau angestrengten Ehescheidungsverfahren ein Prozeßkurator bestellt.

Das Erstgericht schied die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des beklagten Ehemannes. Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Schon wenige Monate nach der Eheschließung hat der Mann die Frau das erstemal mißhandelt und mißhandelte sie seither immer wieder, zuletzt fast täglich. An einem Tag im März des Jahres 1984 bedrohte der Mann die Frau mit dem Umbringen. Die Mißhandlungen waren ohne Provokation durch die Frau geschehen, oft nur aus Mißlaunigkeit des Mannes oder wenn die Frau entgegen seinem Verbot ihre Eltern besucht hatte, er vergeblich von ihr Geld erbat, ihm das von der Frau bereitete Essen nicht schmeckte oder wenn er von seiner Freundin nachhause kam. Während der Mißhandlungen warf der Mann die Frau mitunter auf den Boden, trat sie in den Bauch und gab ihr Ohrfeigen. Nach der Morddrohung des Mannes verließ ihn die Frau und kehrte nicht mehr zu ihm zurück.

Auf Grund dieser Feststellungen nahm das Erstgericht die unheilbare Zerrüttung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des beklagten Ehemannes an (§ 49 EheG).

Eine Vernehmung des Mannes als Partei konnte nicht durchgeführt werden, weil er unbekannten Aufenthaltes ist.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes.

Es verwarf die in der Berufung behaupteten Verfahrensmängel ebenso wie die Rüge der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen und billigte auch die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht. Zu der im Berufungsverfahren erstmals aufgeworfenen Anknüpfungsfrage nach dem IPR bemerkte das Gericht zweiter Instanz, daß gemäß § 20 Abs 2 IPRG wegen des österreichischen Personalstatuts der Ehefrau zur Zeit des Schlusses der Verhandlung erster Instanz österreichisches Scheidungsrecht anzuwenden gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten - zu der die Klägerin keine Gegenschrift eingebracht hat - ist nicht berechtigt. Die behaupteten Verfahrensmängel erster Instanz wurden vom Berufungsgericht als unbegründet verworfen, so daß sie im Sinne der ständigen Rechtsprechung auch im Ehescheidungsverfahren nicht mehr mit der Revision geltend gemacht werden können (EFSlg. 12.311 ua). Mit der Rechtsrüge wird zunächst darzulegen versucht, daß die Anknüpfungsfrage nach dem IPR nicht erschöpfend geklärt worden sei, wobei allerdings von aktenwidrigen Grundlagen ausgegangen wird: es stehe lediglich vom Beklagten fest, daß er noch immer österreichischer Staatsbürger sei, die österreichische Staatsbürgerschaft der Klägerin sei weder in der Klage behauptet noch durch Verlesung eines diesbezüglichen Staatsbürgerschaftsnachweises ermittelt worden. Tatsächlich wurde vom Berufungsgericht in die österreichische Staatsbürgerschaftsurkunde der klagenden Frau, ausgestellt von der Mag.Abt.61 der Stadt Wien am 24. Juli 1981, Zl 22339, Einsicht genommen, wie dem Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung zu entnehmen ist, und in sämtlichen Schriftsätzen der Parteien, also auch des beklagten Mannes, wird der beklagte Ehemann als ägyptischer Staatsbürger bezeichnet. Es ist allerdings richtig, daß die Vorinstanzen die ägyptische Staatsangehörigkeit des Ehemannes nicht geprüft haben. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes war dies aber im Ergebnis nicht notwendig, weil im Falle seiner österreichischen Staatsbürgerschaft diese gemäß den §§ 20 Abs 1 und 18 Abs 1 Z 1 IPRG genau so zur Verweisung auf das österreichische Scheidungsrecht geführt hätte wie bei der von den Vorinstanzen angenommenen ägyptischen oder einer etwaigen anderen Staatsangehörigkeit nach § 20 Abs 2 IPRG. Mit Recht haben deshalb beide Vorinstanzen österreichisches Ehescheidungsrecht angewendet.

Im übrigen ist die Rechtsrüge unbegründet, daß sich die Vorinstanzen hätten mit dem Verlassen der Wohnung durch die Frau und der darauffolgenden Auflösung des Mietverhältnisses (über die Ehewohnung) befassen müssen, weil dies unter Umständen sogar zu einem überwiegenden Verschulden der Frau an der Ehezerrüttung geführt hätte, denn es steht fest, daß die Frau nach der Morddrohung des Mannes die Wohnung verließ, wozu sie aus diesem Anlaß wohl berechtigt war.

Aus diesen Erwägungen muß die Revision des beklagten Mannes erfolglos bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E11158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00545.87.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19870519_OGH0002_0050OB00545_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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