RS OGH 1987/5/21 8Ob40/87, 2Ob61/88, 2Ob151/07f, 2Ob40/08h, 2Ob18/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1987
beobachten
merken

Norm

StVO §19 Abs4 BIVd

Rechtssatz

Bei Fahrzeugen, die nicht von einer bevorrangten Straße kommend in eine Kreuzung einfahren (im vorliegenden Fall fuhren die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge aus durch Vorrangzeichen "Vorrang geben" abgewerteten Straßenzügen in die Kreuzung ein) gilt untereinander die Vorschrift des § 19 Abs 1 StVO. Dem von rechts Kommenden gebührt daher der Vorrang.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074388

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten