Norm
StVO §19 Abs4 BIVdRechtssatz
Bei Fahrzeugen, die nicht von einer bevorrangten Straße kommend in eine Kreuzung einfahren (im vorliegenden Fall fuhren die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge aus durch Vorrangzeichen "Vorrang geben" abgewerteten Straßenzügen in die Kreuzung ein) gilt untereinander die Vorschrift des § 19 Abs 1 StVO. Dem von rechts Kommenden gebührt daher der Vorrang.Bei Fahrzeugen, die nicht von einer bevorrangten Straße kommend in eine Kreuzung einfahren (im vorliegenden Fall fuhren die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge aus durch Vorrangzeichen "Vorrang geben" abgewerteten Straßenzügen in die Kreuzung ein) gilt untereinander die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz eins, StVO. Dem von rechts Kommenden gebührt daher der Vorrang.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074388Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023