Norm
ZPO §571 Abs3Rechtssatz
Kündigungen zu verschiedenen Terminen sind nicht ident im Sinne des § 411 ZPO. Die Aufhebung einer für einen bestimmten Termin ausgesprochenen Kündigung steht daher einer selbst auf dieselben Kündigungsgründe gestützten Aufkündigung zu einem anderen Termin nicht mit Rechtskraftwirkung entgegen (MietSlg 4110; RZ 1937,400; ZBl 1931/84 mit zustimmender Glosse von Petschek).Kündigungen zu verschiedenen Terminen sind nicht ident im Sinne des Paragraph 411, ZPO. Die Aufhebung einer für einen bestimmten Termin ausgesprochenen Kündigung steht daher einer selbst auf dieselben Kündigungsgründe gestützten Aufkündigung zu einem anderen Termin nicht mit Rechtskraftwirkung entgegen (MietSlg 4110; RZ 1937,400; ZBl 1931/84 mit zustimmender Glosse von Petschek).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041352Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017