RS OGH 2017/5/24 1Ob615/87, 7Ob631/94, 1Ob69/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

ZPO §571 Abs3
ZPO §411 Ca

Rechtssatz

Kündigungen zu verschiedenen Terminen sind nicht ident im Sinne des § 411 ZPO. Die Aufhebung einer für einen bestimmten Termin ausgesprochenen Kündigung steht daher einer selbst auf dieselben Kündigungsgründe gestützten Aufkündigung zu einem anderen Termin nicht mit Rechtskraftwirkung entgegen (MietSlg 4110; RZ 1937,400; ZBl 1931/84 mit zustimmender Glosse von Petschek).Kündigungen zu verschiedenen Terminen sind nicht ident im Sinne des Paragraph 411, ZPO. Die Aufhebung einer für einen bestimmten Termin ausgesprochenen Kündigung steht daher einer selbst auf dieselben Kündigungsgründe gestützten Aufkündigung zu einem anderen Termin nicht mit Rechtskraftwirkung entgegen (MietSlg 4110; RZ 1937,400; ZBl 1931/84 mit zustimmender Glosse von Petschek).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041352

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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